Rz. 70

Der einem Vorerben zu erteilende Erbschein hat nach § 352b Abs. 1 FamFG zwingend auszuweisen, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist. Der Erbschein des Vorerben entspricht bis auf den Vermerk der Anordnung der Nacherbschaft dem Erbschein, der einem Erbe erteilt wird, der nicht mit einer Nacherbschaft beschränkt ist. Zweck des Nacherbenvermerks ist es, den Rechtsverkehr darüber zu unterrichten, dass der ausgewiesene Erbscheinserbe in seiner Verfügungsmacht aufgrund der Nacherbschaftsanordnung beschränkt ist.[98]

 

Praxishinweis

Der Erbschein, der dem Vorerben erteilt wird, stellt keinen Nachweis über das Erbrecht des Nacherben dar.[99]

 

Rz. 71

Der Nacherbenvermerk muss folgenden notwendigen Inhalt haben:

Voraussetzungen, unter denen die Nacherbschaft eintritt (Wiederverheiratung des Erben, Tod des Erben, bestimmter Zeitpunkt);
Bezeichnung des Nacherben;
bei künftigen, noch nicht erzeugten Nacherben einer bestimmten Person ist diese Person genau zu bezeichnen;
ggf. Testamentsvollstreckervermerk nach § 352b Abs. 2 FamFG.
 

Rz. 72

Ebenso ist der Umfang des Nacherbenvermerks festzulegen. Er kann sich auf den gesamten Nachlass oder auf eine bestimmte Quote daran erstrecken; nicht möglich ist dies an einzelnen Gegenständen des Nachlasses.[100]

[98] MüKo-FamFG/Grziwotz, § 352b Rn 3.
[99] OLG Hamm ZEV 1997, 206.
[100] Grüneberg/Weidlich, § 2100 Rn 3.

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