Rz. 42

Darunter sind nach § 55 PStG beglaubigte Ablichtungen von Personenstandsbüchern, Geburtsscheinen, Geburts-, Ehe-, Heirats- und Sterbeurkunden zu verstehen.

(1) Geburtsurkunden

 

Rz. 43

Geburtsurkunden i.S.v. § 59 PStG bezeugen Ort, Zeit, Abstammung und Geschlecht des Kindes. Darüber hinaus wird auch die Ehe- oder Nichtehelichkeit dadurch nachgewiesen. Die sog. Geburtsscheine nach § 61c PStG sind keine ausreichenden Beweismittel, da sie keinen Nachweis über die Abstammung beinhalten, sondern lediglich Ort, Zeit, Geschlecht und Namen des Kindes dokumentieren.

(2) Eheurkunden, Nachweis der Lebenspartnerschaft

 

Rz. 44

Eheurkunden dienen als Nachweis der Eheschließung, § 57 PStG. Die Auflösung einer früheren Ehe kann durch Sterbeurkunden, Scheidungsurteile oder eine entsprechende Nichtigkeitserklärung der Ehe bewiesen werden. Nach dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ist auch darüber ein Nachweis zu führen, ob die Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch bestand. Denn nach § 10 LPartG ist der überlebende Lebenspartner auch als Erbe berufen, wobei seine Erbquote abhängig ist vom Vorhandensein weiterer Verwandten des Verstorbenen.[72]

[72] Bestelmeyer, Rpfleger 2004, 608 ff.

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