Rz. 179

Der Unterhalt ist auf einen vollen EUR-Betrag aufzurunden. Das gilt gemäß § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB jedenfalls beim dynamisierten Unterhalt des minderjährigen Kindes, sollte aber bei jeder Form des Unterhalts praktiziert werden.

Erreicht ein Kind die nächste Altersstufe gemäß § 1612a BGB und der DT – wie fast immer – nicht genau am Monatsanfang, so kann der erhöhte Unterhalt schon ab dem Anfang des Monats verlangt werden, in den der Geburtstag fällt (§ 1612a Abs. 3 BGB).

Wird der Unterhaltsschuldner zur Zahlung gemahnt oder zur Auskunft aufgefordert oder wird gegen ihn ein Unterhaltsantrag gestellt, so gilt das Gleiche: Der Unterhalt ist gemäß § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB schon ab dem Anfang des Monats zu zahlen, in dem der Schuldner die Mahnung oder das Auskunftsverlangen erhält oder ihm der Unterhaltsantrag zugestellt wird. Dementsprechend kann gemäß § 238 Abs. 3 S. 2 FamFG auch eine gerichtliche Entscheidung rückwirkend ab diesem Zeitpunkt abgeändert werden, bei einem Herabsetzungsantrag für die Zeit ab dem Monatsanfang nach Zugang des vom Schuldner ausgehenden Auskunfts- oder Verzichtsverlangens, jedoch längstens für ein Jahr vor Rechtshängigkeit.[295]

Unterhaltstitel sind für die Zukunft nicht zu befristen.[296]

[295] OLG Brandenburg v. 10.4.2018 – 10 UF 49/17, NZFam 2018, 611: Rückstand ist als Festbetrag zu titulieren.
[296] OLG Bamberg v. 14.5.2018 – 2 UF 14/18, FamRZ 2019, 30.

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