Rz. 363

Wenn die weiteren Verpflichtungen gemäß § 1609 BGB dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten vorrangig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben,[595] sind sie bei der Bedarfsermittlung vorweg vom Einkommen des Schuldners abzuziehen. Das kann – insoweit abweichend von der Rangregelung in § 1609 Nr. 4 BGB – auch für den an ein volljähriges Kind zu zahlenden Unterhalt gelten.[596]

[595] Nach § 1609 BGB n.F. gehören dazu auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem erst nach der Scheidung geborenen Kind, da das minderjährige Kind im ersten Rang des § 1609 BGB steht. Sie können also, obwohl nicht eheprägend, zu einer Kürzung des Ehegattenunterhalts führen.
[596] BGH FamRZ 2009, 1300; BGH FamRZ 2011, 454. Gemäß §§ 1609, 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ohnehin für ein bei einem Elternteil lebendes, zwischen 18 und 21 Jahre altes Kind, das sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet.

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