a) Gesellschaftsrechtliche Aspekte
aa) Grundsätzliches
Rz. 28
Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln sind darauf gerichtet, die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmer/n des verstorbenen Gesellschafters zu ermöglichen. Sie führen zu einem erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Dies setzt nach zutreffender Ansicht des BGH allerdings voraus, dass die vereinbarte Nachfolgeklausel auch mit der erbrechtlichen Rechtslage übereinstimmt. Ist dies der Fall, treten die Nachfolger unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein (Vonselbsterwerb).
bb) Einfache Nachfolgeklausel
Rz. 29
Im Anwendungsbereich der einfachen Nachfolgeklausel rücken sämtliche Erben des verstorbenen Gesellschafters in dessen Gesellschafterstellung nach. Sind mehrere Erben vorhanden, erlangt jeder von ihnen eine eigene vollwertige Gesellschafterstellung (anteilig entsprechend der Erbquoten), hinsichtlich der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte sind sie aber zur Bestimmung eines gemeinsamen Vertreters verpflichtet. Nur die (höchst-)persönlichen Gesellschafterrechte können von den einzelnen Gesellschaftern selbst ausgeübt werden. Hierzu gehört bspw. das Recht zur Kündigung der Gesellschaft, da dieses nur persönlich und unmittelbar gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen ist.
Rz. 30
Eine wesentliche Besonderheit bei der Nachfolge in Personengesellschaftsanteile besteht darin, dass diese sich nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht, sondern im Wege der Sonderrechtsnachfolge (Singularsukzession). Dies stellt das Gesetz in § 711 Abs. 2 BGB ausdrücklich klar und führt dazu, dass infolge einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht etwa einer möglicherweise entstehenden Erbengemeinschaft anfällt, sondern stattdessen unmittelbar auf die einzelnen Erben übergeht. Auf diese Weise wird den Gesellschafter-Erben die Möglichkeit der handelsrechtlich nicht vorgesehenen Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass verwehrt. Sie haften im Falle der Fortsetzung des Gesellschafsverhältnisses vielmehr unbeschränkt. Wollen sie ihre Haftung für Schulden der Gesellschaft beschränken, haben sie aber die Möglichkeit, unter Berufung auf § 131 HGB von den Mitgesellschaftern die Einräumung einer Kommanditistenstellung zu verlangen und im Falle der Ablehnung nach § 131 Abs. 2 HGB ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen zu kündigen und aus der Gesellschaft auszuscheiden.
Rz. 31
Soweit die Mitgesellschafter die Forderung der Erben nach Einräumung der Kommanditistenstellung akzeptieren, vollzeiht sich die etwa erforderliche Umwandlung einer bisherigen OHG in eine KG gem. § 131 HGB durch Vertrag aller Gesellschafter. Für die Höhe der Kommanditeinlage (vgl. § 131 Abs. 1 HS. 2 HGB) ist nach h.M. die gesellschaftsvertraglich bedungene Einlage des weggefallenen Gesellschafters maßgeblich, nicht etwa der (zufällige) Stand seines Kapitalkontos im Todeszeitpunkt.
cc) Qualifizierte Nachfolgeklausel
Rz. 32
Die qualifizierte Nachfolgeklausel unterscheidet sich von der einfachen dadurch, dass nicht allen Erben, sonde...