Rz. 8
Einen häufigen Streitpunkt zwischen dem Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung und dem Versicherer bilden sog. Sturmschäden. Gem. Ziff. A.2.2.1.3 AKB 2015 ist die unmittelbare Einwirkung eines Sturms auf das Fahrzeug versichert. Voraussetzung eines versicherten Sturmschadens ist, dass ein Sturm vorliegt, der unmittelbar auf das Fahrzeug eingewirkt hat.
Rz. 9
Als Sturm gilt gem. Ziff. A.2.2.1.3 AKB 2015 eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Stärke 8. Der Versicherungsnehmer muss das Vorliegen eines solchen Sturms beweisen. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines solchen Sturms genügt nicht. Die Darlegung eines Pkw-Sturmschadens erfordert im Übrigen zumindest den Vortrag von Umständen, die den Schluss auf sturmartige Windgeschwindigkeiten an der Unfallstelle zulassen. Der Beweis der notwendigen Sturmstärke ist am einfachsten durch die genaue Bezeichnung des Unfalltages und -ortes und die Vorlage eines Gutachtens des zuständigen Wetteramtes möglich. Für den Ersatz eines Sturmschadens an einem versicherten Fahrzeug gelten die gleichen Grundsätze wie zum Nachweis eines Diebstahls eines versicherten Fahrzeugs. Der Versicherungsnehmer muss demnach die Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Sturmbedingtheit der behaupteten Schäden schließen lässt. Insoweit ist darzulegen, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach Rückkehr zu einer bestimmten Zeit in einer bestimmten Position sowie einem bestimmten Zustand vorgefunden wurde.
Rz. 10
Durch den Sturm muss unmittelbar ein Schaden am Fahrzeug verursacht worden sein. Auch diese Voraussetzung muss der Versicherungsnehmer beweisen. Er muss dazu einen Lebenssachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, dass die Naturgewalt einzige oder zumindest letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, d.h. eine andere Ursache wie etwa überhöhte Geschwindigkeit bei Aquaplaning oder ein Fahrfehler ausscheidet. Ist dagegen nach dem eigenen Sachvortrag des Versicherungsnehmers naheliegend, dass andere Umstände die letzte Ursache gebildet haben, ist die Klage abzuweisen und eine Beweisaufnahme entbehrlich.
Rz. 11
Nach Ziff. A.2.2.1.3 AKB 2015 sind ferner Schäden in den Versicherungsschutz eingeschlossen, die durch den Sturm infolge auf den Pkw geworfener Gegenstände verursacht werden. Hierher gehört auch der Fall, dass durch den Sturm ein nicht versichertes Fahrzeugteil gegen das Fahrzeug geworfen wird. Ausgeschlossen sind jedoch nach den AKB Schäden, die auf ein durch den Sturm veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Bei letzterer Klausel handelt es sich nicht etwa um einen vom Versicherer zu beweisenden Ausschlusstatbestand, sondern um eine Beschreibung der Voraussetzung der unmittelbaren Einwirkung des Sturms auf das versicherte Fahrzeug. Der Versicherungsnehmer hat daher darzulegen und ggf. zu beweisen, dass kein sturmbedingter Fahrfehler den Schaden verursacht hat. Kein Versicherungsschutz besteht beispielsweise, wenn der Fahrer durch eine Windböe zu einer Gegenlenkbewegung veranlasst wird und dadurch von der Fahrbahn abkommt. Führt die Windböe dagegen dazu, dass das Fahrzeug ohne Hinzutun des Fahrers von der Fahrbahn abkommt, liegt ein versicherter Schaden vor. Hierfür muss der Versicherungsnehmer darlegen und ggf. beweisen, dass die Windkraft eines Sturms objektiv geeignet gewesen ist, die Haftkraft des Kfz zu überwinden.
Rz. 12
Ein in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilter Fall liegt vor, wenn vor das Fahrzeug des Versicherungsnehmers durch den Sturm Gegenstände auf die Fahrbahn geworfen werden, die dieser dann überfährt. So handelt es sich um eine versicherte unmittelbare Einwirkung des Sturms, wenn die Gegenstände (was der Versicherungsnehmer beweisen muss) so nah vor das Fahrzeug geworfen werden, dass der Fahrer diese zwangsläufig überfahren musste. Dies deshalb, da der Fahrer in dieser Situation der gleichen höheren Gewalt ausgesetzt ist, wie wenn die Gegenstände direkt gegen sein Fahrzeug geworfen werden. Anders kann der Fall jedoch liegen, wenn das Überfahren der Gegenstände dazu führt, dass im Zusammenspiel mit einer Lenkbewegung des Fahrers das Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt. In diesem Fall kann für die Schäden, die auf das Abkommen des Fahrzeugs von der Fahrbahn zurückzuführen sind, kein Versicherungsschutz bestehen.
Rz. 13
Muster 15.4: Ersatz eines Sturmschadens bei der Überfahrt eines Astes
Muster 15.4: Ersatz eines "Sturmschadens" bei der Überfahrt eines Astes
_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Ablehnung der Ansprüche meines Mandanten aus dem Ihnen gemeldeten Versicherungsfall vermag ich mich n...