Rz. 48

Das Gericht hält sich bei den Beweisbeschlüssen an die Beweisangebote der Parteien. Wird nur pauschal ein Beweis angeboten, dann kann der Beweisbeschluss weniger konkret ausfallen. Ist der Beweisantritt dagegen gezielt und eindeutig formuliert, so muss das Gericht entsprechend darauf eingehen. Die Parteien können somit auf den Inhalt eines Beweisbeschlusses Einfluss nehmen. Einige Anhaltspunkte sollen hier genannt werden.

 

Hinweis

Einige wichtige Aspekte sollten in den Klageanträgen aufgenommen werden:

Welches Tatbestandsmerkmal soll bewiesen werden?
Welche Tatsachen muss ein Sachverständiger unbedingt mitgeteilt bekommen?
Sind bestimmte medizinische Untersuchungen erforderlichen (z.B. MRT)?
 

Hinweis

Das Gericht muss in seinem Beweisbeschluss berücksichtigen:

Auf welchen Zeitpunkt soll bei der Begutachtung der Invalidität abgestellt werden?
Wie groß ist die Gesamtinvalidität, in welchem Verhältnis stehen Vorschädigung und unfallbedingte Invalidität?
Haben Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt? Gegebenenfalls in welchem prozentualem Umfang?
Wenn die 3-Jahresfrist überschritten ist: Der Sachverständige muss seine Beurteilungen auf den Zeitpunkt des letzten Tages der Drei-Jahres-Frist beziehen, ohne Berücksichtigung später eingetretener Umstände.
Sind die erforderlichen Zusatzuntersuchungen (z.B. MRT) und ggf. Zusatzgutachten auf anderen Fachgebieten vom Beschluss umfasst?
 

Rz. 49

Die Beweisbeschlüsse des Gerichts muss der Anwalt genau prüfen. Korrespondieren sie nicht mit den Beweisanträgen oder sind sie nicht geeignet, die Beweisfragen zu klären, dann muss sofort gehandelt werden, damit das Gericht vor Durchführung der Untersuchungen den Beweisbeschluss entsprechend ändern kann.

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