Rz. 4

Das Verfahren zur öffentlichen Bekanntmachung der Kraftloserklärung ist durch einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht einzuleiten. Zuständig ist gem. § 176 Abs. 2 BGB sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§§ 13 ff. ZPO), als auch das Amtsgericht, welches für die Rückgabe der Urkunde (§ 175 BGB), abgesehen von dem Wert des Streitgegenstandes, zuständig sein würde (§ 176 Abs. 2 BGB). Für die Rückgabe der Urkunde wäre eine Klage regelmäßig beim allgemeinen Gerichtsstand des Bevollmächtigten einzureichen.

 

Rz. 5

Der Antrag kann durch den Vollmachtgeber oder einen Vertreter des Vollmachtgebers gestellt werden. Es muss die Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung beantragt werden. Der Antrag muss die für kraftlos zu erklärende Vollmachtsurkunde ihrem Inhalt nach näher angeben, das heißt mit Angaben zur Person des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten, Gegenstand und Datum der Vollmacht.[10] Bei mehreren ausgehändigten Vollmachtsurkunden muss jede einzelne Vollmachtsurkunde für kraftlos erklärt werden.

 

Rz. 6

Wurden in der Vollmachtsurkunde mehrere Vertretungsberechtigte bezeichnet, aber die Vollmacht nur gegenüber einem widerrufen, muss die Vollmachtsurkunde teilweise für kraftlos erklärt werden.[11]

 

Rz. 7

Eine Begründung des Antrags, warum die Vollmacht erloschen ist, ist nicht erforderlich. Für kraftlos können grundsätzlich nur Dokumente erklärt werden, von welchen ein Rechtsschein ausgeht, somit Originale und notarielle Ausfertigungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss aber auch eine Vollmachtsurkunde, von der kein Rechtsschein aus dem Grund ausgeht, dass diese dem Bevollmächtigten nicht ausgehändigt wurde, für kraftlos erklärt werden können.[12] Wurden mehrere Vollmachtsurkunden herausgegeben, muss jede einzelne Vollmachtsurkunde für kraftlos erklärt werden.

 

Rz. 8

Muster 15.1: Antrag auf Veröffentlichung der Kraftloserklärung

 

Muster 15.1: Antrag auf Veröffentlichung der Kraftloserklärung

An das Amtsgericht

Ich, _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft _________________________, habe am _________________________, Herrn/Frau _________________________ als Bevollmächtigtem eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt (beigefügt als Anlage in Kopie). Darin wurde der Bevollmächtigte dazu bevollmächtigt _________________________ (genaue Beschreibung des Inhalts der Vollmacht).

Die vorstehend bezeichnete Vollmachtsurkunde erkläre ich gem. § 176 Abs. 1 BGB für kraftlos und beantrage gem. § 176 Abs. 1 BGB

die Bewilligung der Veröffentlichung der Kraftloserklärung nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der ZPO.

_________________________, den _________________________

Unterschrift

[10] Vgl. BeckOGK BGB/Deckenbrock, § 176 Rn 7.1.
[11] BeckOGK BGB/Deckenbrock, § 176 Rn 7.2.
[12] Vgl. BeckOGK BGB/Deckenbrock, § 176 Rn 7.4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?