Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
Rz. 278
Nach § 173 Abs. 2 VVG darf das Anerkenntnis nur einmalig zeitlich befristet werden. Schon vor Inkrafttreten des VVG 2008 konnte eine Befristung wirksam in AVB vereinbart werden. Bis zum Ablauf des Befristungszeitraums ist es ausdrücklich bindend, wobei die Dauer der Laufzeit nicht geregelt worden ist. Früher gab es auch für zeitlich befristete Anerkenntnisse die Möglichkeit eine Nachprüfung durchzuführen. Heute ist dies aufgrund § 173 Abs. 2 S. 2 VVG ausdrücklich ausgeschlossen, da ein Anerkenntnis nach dieser Norm – die auch für Altverträge gilt – bis zum Ablauf des anerkannten Zeitraums ausdrücklich bindend ist.
Rz. 279
Hierzu hat der BGH auch in seiner aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine Begründungspflicht sogar "ohne Weiteres" bestehe, wenn ein befristetes Anerkenntnis nach den Bedingungen nur in begründeten Einzelfällen erlaubt sei. Dies ergebe sich bereits nach der Gesetzesbegründung des § 173 Abs. 2 VVG, wobei die Vorschrift einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers schaffen solle und der Versicherungsnehmer eine für ihn nachvollziehbare Entscheidung erhalte. Sofern der Versicherer hingegen keine Begründung für eine Befristung nach diesen Kriterien abgibt, ist die Entscheidung als unbefristetes Anerkenntnis zu werten und der Versicherer befindet sich sodann im Nachprüfungsverfahren.
Rz. 280
Der Sinn besteht darin, dass nach Ablauf der Befristungszeit erneut die Grundsätze der Erstprüfung gelten, der Versicherungsnehmer also das Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit beweisen muss. Allerdings darf der Versicherer nach Ablauf des Befristungszeitraumes seine Leistungen ggf. erst nach einer eigenen abschließenden Prüfung einstellen.
Rz. 281
Das Recht des Versicherers aus § 173 Abs. 2 VVG, sein Anerkenntnis – zu dem er nach Abschluss seiner Erhebungen bei Bestehen einer Leistungspflicht verpflichtet ist – einmal zeitlich zu begrenzen, besteht, ohne dass diese Befugnis im Versicherungsvertrag vorbehalten sein müsste. Von dieser Reglung kann (nur) zum Vorteil des Versicherten abgewichen werden. So können Einschränkungen des Befristungsrechts vereinbart werden, z.B. eine Klausel, die nach Ablauf einer Befristung lediglich die Prüfung einer Verweisung erlaubt, oder die eine zeitliche Begrenzung der Befristung vorsieht. Ist dem Versicherer nach den AVB ein befristetes Leistungsanerkenntnis (ausnahmsweise) grundsätzlich verwehrt, hat er auch keine Möglichkeit, die Anerkennung von Berufsunfähigkeit unter Ausklammerung und Zurückstellung einzelner bereits bekannt gewordener, für die Beurteilung maßgeblicher Umstände vorzunehmen. Ist der Versicherte berufsunfähig, muss der Versicherer die Leistungspflicht ohne zeitliche Beschränkung anerkennen, wenn eine Befristung in den Bedingungen nicht vorgesehen ist.
Rz. 282
Die Erklärung einer zeitlichen Befristung eines Anerkenntnisses ist nicht möglich, wenn bereits eine bedingungsgemäß fingierte Berufsunfähigkeit vorliegt. Dies würde das Leistungsversprechen in einer den Vertragszweck teilweise aushöhlenden Weise einschränken und verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Versicherer soll nicht über den Umweg eines befristeten Anerkenntnisses die Erstprüfung hinausschieben können.
Beispiel
Die Klausel: "Die Prüfung der Fortdauer der Berufsunfähigkeit bei befristetem Anerkenntnis erfolgt nach Ablauf der Frist nach den Grundsätzen der Erstprüfung; die Regelungen für das Nachprüfungsverfahren gelten insoweit nicht …" steht zu einer ansonsten vereinbarten fingierten Berufsunfähigkeit für den Fall, dass die versicherte Person voraussichtlich sechs Monate zu einer mehr als halbschichtigen Fortführung ihrer letzten beruflichen Tätigkeit außerstande ist und auch keine konkrete andere ihr zumutbare Tätigkeit ausübt, in Widerspruch und ist daher unwirksam.
Rz. 283
Eine Befristung kann konkludent aufgehoben werden. Setzt der Versicherer seine Leistungen nach Ablauf des Befristungszeitraumes über mehrere Monate fort und darf der Versicherungsnehmer dies nach den Umständen als ein Abstandnehmen von der Befristung des Anerkenntnisses verstehen, muss sich der Versicherer fortan so behandeln lassen, als habe er ein unbefristetes Anerkenntnis ausgesprochen, mit der Folge, dass er sich von seiner Leistungspflicht nur im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens lösen kann.
Beispiel
Der Versicherer teilt anlässlich seines befristeten Anerkenntnis mit, er werde wegen einer "Neuprüfung der Berufsunfähigkeit" rechtzeitig auf den Versicherungsnehmer zukommen, gewährt sodann aber nach Ablauf der Befristung Leistungen über zwölf Monate vorbehaltlos weiter und setzt den Versicherungsnehmer erst neun Monate nach Ende der Befristung von einer in Auftrag gegebenen weiteren Begutachtung in Kenntnis.
Rz. 284
Nach den § 6 Abs. 2 BUZ 7.98 und der ganz überwiegenden Zahl der älteren Bedingungswerke konnte der Versicherer ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis nur unter einstweili...