Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
Rz. 125
Für Beamte stellen die Versicherer in der BUV gelegentlich die Dienstunfähigkeit der Berufsunfähigkeit gleich, sofern sie zur Entlassung oder zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand führt. Diese früher häufig verwendete Klausel ist mittlerweile zur Ausnahme geworden.
Eine solche Klausel lautet etwa:
Zitat
"Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit."
Es handelt sich bei dem Begriff der Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinne jedoch um einen eigenständigen Rechtsbegriff, der weder mit Dienstunfähigkeit noch mit Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden kann. Demgemäß gilt ein Beamter dann, wenn eine sog. Beamtenklausel vereinbart wurde, bei Dienstunfähigkeit als berufsunfähig, ohne dies notwendig im Sinne der allgemeinen Definition der BUV auch zu sein. Es liegt mithin eine Fiktion vor, so dass der Beamte mit dieser Klausel in der Regel besser gestellt ist, da sich weitere Nachweise zum Eintritt des Versicherungsfalls erübrigen.
Rz. 126
Ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Beamtenklausel ist daher auch bei Beamten oder beamtenähnlichen Personen nicht davon auszugehen, dass eine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst oder ein Versetzen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Weiteres als bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit gilt. So kann ein Soldat die sog. Beamtenklausel auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn das Antragsformular in der Rubrik "Berufsstellung" keine für Soldaten passende Wahlmöglichkeit enthielt und er deshalb das Kästchen "Beamter" angekreuzt hat. Ebenso ergibt sich die Vereinbarung einer Beamtenklausel nicht allein aus der Aufnahme der Berufsbezeichnung eines Gerichtsvollziehers in dem Versicherungsantrag.
Rz. 127
Es gelten ohne vereinbarte Beamtenklausel für Beamten die gleichen Grundsätze zur Bestimmung des Berufs, wie bei Angestellten. Wenn keine Sonderregelung vereinbart wurde, ist auch bei dem Beamten auf § 2 Abs. 1 BUZ und somit auf die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Häufig wird allerdings auch ohne Beamtenklausel bei Dienstunfähigkeit vom Tatsächlichen her von Berufsunfähigkeit auszugehen sein.
Rz. 128
Da die Berufsunfähigkeitsversicherung keinen Ersatz für eine Rentenversicherung darstellt, kommt es darauf an, dass der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aus dem öffentlichen Dienst entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.
Rz. 129
Unerheblich ist für die Geltung einer Beamtenklausel, ob der Beamte nach einer Privatisierung für eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft tätig ist.
Rz. 130
Dienstunfähigkeit wird angenommen, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist. Der Versicherer verzichtet mit der Beamtenklausel auf eine abstrakte oder konkrete Verweisungsmöglichkeit. Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts liegt bereits dann vor, wenn der Beamte für das konkrete Amt, in das er berufen ist, dienstunfähig ist, wobei der Begriff "Amt" in diesem Zusammenhang nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleichzusetzen ist, sondern allgemeiner zu verstehen ist. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit des Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist somit das funktionelle Amt im abstrakten Sinne, z.B. das eines Sekretärs, Inspektors, Regierungsrats bei der Beschäftigungsbehörde, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten. Dienstunfähigkeit liegt also nur vor, wenn der Beamte nicht nur die von ihm bisher konkret auszuübende Tätigkeit, sondern auch eine Ersatztätigkeit im Bereich seines "funktionellen Amtes" im abstrakten Sinne nicht mehr vollständig ausüben kann.
Beispiele
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Ohne Beamtenklausel folgt allein aus der Versetzung eines Justizvollzugsbeamten in den vorzeitigen Ruhestand noch nicht, dass der versicherte Beamte auch berufsunfähig ist. |
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In einer BUZ-Versicherung ohne Beamtenklausel ist ein Lebenszeitbeamter nur dann berufsunfähig, wenn über die Dienstunfähigkeit in einer Sonderlaufbahn/besonderen Fachrichtung hinaus keinerlei Möglichkeit statuswahrender Verwendung mehr besteht. Dabei ist die anderweitige Verwendungsmöglichkeit keine Frage der Verweisung, sondern der Berufsunfähigkeit im ausgeübten Beruf. |
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Ist ein beamteter Versicherter aufgrund einer krankhaften Sozialphobie nicht in der Lage, mit Gefangenen im offenen Vollzug zu arbeiten, kommt Verweisung auf eine Tätigkeit im geschlossenen Vollzug nach Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht. |
Rz. 131
Ist in den Versicherungsbedingungen einer BUZ vorgesehen, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn ein versicherter Beamter vor...