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Neben dem Versicherungsnehmer selbst sind weitere Personen wie z.B. der berechtigte Fahrer (AG Bitburg MittBl 1997, 79) mitversichert. Auskunft über den versicherten Personenkreis geben z.B. die §§ 21 ff. ARB 1975. Häufig wird übersehen, dass mit dem Versicherungsnehmer auch seine Kinder bis zum 25. Lebensjahr mitversichert sind, soweit sie sich überwiegend in Schul- und Berufsausbildung befinden (siehe z.B. § 25 Abs. 2 ARB 2008).

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