Rz. 8

Deckungsschutz für die Verteidigung wegen im Straßenverkehr begangener Ordnungswidrigkeiten, also auch für vorsätzlich begangene, besteht nach allen ARB.

 

Rz. 9

Unterschiede ergeben sich im Fall von vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten, die nicht dem Straßenverkehr zuzuordnen sind (z.B. ruhestörender Lärm). Für solche Ordnungswidrigkeiten gewähren, anders als die ARB 1994, alle neueren ARB Deckungsschutz.

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