Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 10
Für die Tätigkeit im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens erhält der Anwalt nach Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4.
Beispiel 4: Antrag auf Teilungsversteigerung
Der Anwalt stellt für die Ehefrau den Antrag auf Versteigerung des gemeinsamen Grundstücks (jeweils 1/2-Miteigentumsanteil). Der Ehemann lässt sich in diesem Verfahren ebenfalls vertreten. Der Streitwert wird entsprechend dem Verkehrswert auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Im Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens (Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV) entsteht für beide Anwälte die 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach § 26 Nr. 2 RVG und beläuft sich jeweils auf 100.000,00 EUR.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV |
|
601,20 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
|
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
621,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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118,03 EUR |
Gesamt |
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739,23 EUR |
Rz. 11
Eine Ermäßigung der Gebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.
Beispiel 5: Antrag auf Teilungsversteigerung, vorzeitige Erledigung
Der Anwalt soll für die Ehefrau den Antrag auf Versteigerung des gemeinsamen Grundstücks stellen (jeweils 1/2-Miteigentumsanteil). Der Verkehrswert beträgt 200.000,00 EUR. Zur Antragseinreichung kommt es nicht mehr, da die Beteiligten sich über die Auseinandersetzung doch noch einigen.
Die vorzeitige Erledigung ändert an der Abrechnung nichts. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 4.
Rz. 12
War der Anwalt bereits außergerichtlich hinsichtlich der Eigentumsauseinandersetzung tätig und hat er dort eine Geschäftsgebühr verdient, so ist diese gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Da allerdings nie mehr angerechnet werden kann, als der Anwalt im nachfolgenden Verfahren als Verfahrensgebühr erhält, ist die Anrechnung auf diesen Satz beschränkt. Faktisch fällt die Verfahrensgebühr damit i.d.R. wieder weg.
Beispiel 6: Antrag auf Teilungsversteigerung mit vorausgegangener Geschäftsgebühr
Der Anwalt vertritt den Ehemann zunächst außergerichtlich und bietet an, der Ehefrau ihren 1/2-Miteigentumsanteil abzukaufen. Da diese sich damit nicht einverstanden erklärt, stellt der Anwalt anschließend den Antrag auf Versteigerung des gemeinsamen Grundstücks. Der Streitwert wird entsprechend dem Verkehrswert auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Vorgerichtlich ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entstanden, wobei hier von der Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2300 VV) ausgegangen werden soll.
Im Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens ist die 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV entstanden. Darauf ist die Geschäftsgebühr mit 0,4 anzurechnen.
I. |
Außergerichtliche Vertretung |
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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1.953,90 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.973,90 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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375,04 EUR |
Gesamt |
|
2.348,94 EUR |
II. |
Verfahren über den Einstellungsantrag (Wert: 100.000,00 EUR) |
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV |
|
601,20 EUR |
|
(Wert: 100.000,00 EUR) |
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2. |
Gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,4 aus 100.000,00 EUR |
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– 601,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
20,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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3,80 EUR |
Gesamt |
|
23,80 EUR |
Rz. 13
Nimmt der Anwalt an einem Versteigerungstermin für einen Beteiligten teil, entsteht nach Nr. 3312 VV eine Terminsgebühr, ebenfalls mit einem Satz von 0,4 (Anm. S. 1 zu Nr. 3312 VV). Die Terminsgebühr entsteht insgesamt nur einmal (§ 15 Abs. 1 RVG); sie entsteht nicht für jeden Versteigerungstermin gesondert.
Beispiel 7: Antrag auf Teilungsversteigerung
Der Anwalt stellt für die Ehefrau den Antrag auf Versteigerung des gemeinsamen Grundstücks (jeweils 1/2-Miteigentumsanteil). Der Streitwert wird entsprechend dem Verkehrswert auf 200.000,00 EUR festgesetzt. Die Anwälte nehmen am Versteigerungstermin teil.
Im Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens (Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV) entsteht die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV aus 100.000,00 EUR (§ 26 Nr. 2 RVG). Hinzu kommt noch eine 0,4-Terminsgebühr nach Anm. S. 1 zu Nr. 3312 VV.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV |
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601,20 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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2. |
0,4-Terminsgebühr, Anm. S. 1 zu Nr. 3312 VV |
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601,20 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
|
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.222,40 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
232,26 EUR |
Gesamt |
|
1.454,66 EUR |
Beispiel 8: Teilungsversteigerungsverfahren mit mehreren Terminen
Der Anwalt stellt für die Ehefrau den Antrag auf Versteigerung des gemeinsamen Grundstücks (jeweils 1/2-Miteigentumsanteil). Der Streitwert wird entsprechend dem Verkehrswert auf 200.000,00 EUR festgesetzt. Die Anwälte nehmen am Versteigerungstermin t...