Rz. 22

Zur Unterscheidung zwischen dem Ehegattenmindestselbstbehalt und dem eheangemessenen Selbstbehalt vgl. Fälle 18 und 35 (siehe § 3 Rdn 94, 96, § 10 Rdn 1).

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09

… der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag …

… hat der Senat schon in der Vergangenheit den individuellen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen als "Kehrseite" des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten behandelt und den angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB, bei dessen Gefährdung die Billigkeitsabwägung einzusetzen hat, mit dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt (Urteil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264).

Der eheangemessene Selbstbehalt ist gewahrt. M hat 1.280 EUR, während F1, die kein Einkommen hat, von M 433,50 EUR erhält.

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