Rz. 78

Der sog. sachverständige Zeuge ist im Rechtssinne ein Zeuge, da es um dessen Wahrnehmung geht. Man spricht immer dann von einem sachverständigen Zeugen, wenn die zu bekundende Wahrnehmung eine bestimmte Sachkenntnis voraussetzt, die nur von einer diesbezüglich sachverständigen Person geleistet werden kann (§ 414 ZPO).

 

Beispiel:

Die Ärztin Z wird Zeugin eines Verkehrsunfalls. Noch am Unfallort versorgt sie das Unfallopfer X im Wege der ersten Hilfe.

In einem späteren Prozess des X gegen den Unfallverursacher steht die Z als sachverständige Zeugin zur Verfügung, weil sie zum einen den Unfall gesehen hat und ihn und seine äußerlich sichtbaren Unfallfolgen beschreiben und damit bezeugen kann, soweit sie wegen ihrer fachlichen Befähigung als Ärztin bestimmte Aspekte als solche bezeugen kann, bspw. eine bestimmte Art der Verletzung.

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