Rz. 54
Die Anforderung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung durch den Prozessbevollmächtigten in der Instanz gehört nach § 19 Abs. 1 Nr. 12 RVG, der dem früheren § 37 Nr. 7 BRAGO entspricht, zum Rechtszug und löst damit keine gesonderte Gebühr aus. Anders verhält es sich nur bei der Klauselklage nach § 731 ZPO, in der die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV anfällt.
Rz. 55
Tipp
Die Beantragung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung stellt dagegen eine besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG, der dem früheren § 58 Abs. 3 Nr. 2 BRAGO entspricht, dar und wird mit einer 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV vergütet. Da sich eine gleichzeitige Vollstreckung mit unterschiedlichen Vollstreckungsarten lohnt, sollte der Gläubiger möglichst immer auch eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragen. Allerdings muss beachtet werden, dass für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung eine Gebühr von 20 EUR erhoben wird.[32]
Rz. 56
Wird nach der Verkündung des Urteils der Schuldner bei Vorliegen der vollstreckbaren Ausfertigung und Eintritt der Fälligkeit[33] zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung zur Zahlung aufgefordert,[34] so wird damit die Zwangsvollstreckung vorbereitet, so dass ebenfalls eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV ausgelöst wird.[35] Ausreichend ist hierfür, dass der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels in Besitz hat und dem Schuldner mit der Aufforderung einen angemessenen Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Verpflichtung gewährt hat.[36] Nicht erforderlich ist, dass die vorliegende vollstreckbare Ausfertigung des Titels auch bereits zugestellt wurde.[37] Der BGH ist damit der entgegenstehenden Auffassung[38] entgegengetreten und ist der bisher wohl überwiegenden Auffassung[39] gefolgt.
Rz. 57
Tipp
Ausgehend von dieser aktuellen Klärung der gebührenrechtlichen Streitfrage ist es für den Rechtsanwalt sinnvoll, unmittelbar nach Verkündung des Urteils bei entsprechendem vollstreckungsfähigem Inhalt eine abgekürzte vollstreckungsfähige Ausfertigung des Urteils zu beantragen und den Schuldner unverzüglich zum Ausgleich der Vollstreckungsforderung aufzufordern. Anderenfalls ist dem Schuldner – unter Wahrung einer angemessenen Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung – die Zwangsvollstreckung anzudrohen. Dabei wird als angemessene Frist allgemein ein Zeitraum von 14 Tagen angesehen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen