Rz. 252
Begrifflich kann das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Eigentümer über den vorkaufsbelasteten Gegenstand einen Kaufvertrag schließt. Die Ausübung ist also ausgeschlossen, wenn ein Ausstattungs-, Schenkungs- (auch gemischte Schenkung) oder ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen wird.[200] Ausnahmsweise ist sogar bei Abschluss eines Kaufvertrages die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen, und zwar dann, wenn der Verkauf mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt, § 470 BGB; vgl. zum Ankaufsrecht Rdn 262 ff.).
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