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Die Haftung für Sachmängel am Bauwerk richtet sich nach §§ 633 ff. BGB. Ein Ausschluss der Haftung für Sachmängel am Bauwerk ist in Verbraucherverträgen und Formularverträgen nicht möglich (§ 309 Nr. 7, 8 BGB). Ob zumindest ein teilweiser Ausschluss des Rücktrittsrechts in Verbraucher- und Formularverträgen wirksam ist, könnte fraglich sein. Nach der Rechtsprechung des BGH erbringt der Bauträger keine Bauleistung i.S.d. § 307 Nr. 8b, bb BGB,[43] sodass diese Vorschrift als Grundlage für die Zulässigkeit eines Ausschlusses des Rücktrittsrechts nicht herangezogen werden kann. Allerdings ist gem. §§ 634 Nr. 3, 323 Abs. 5 BGB ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Schlechtleistung unerheblich ist. Sofern eine Regelung lediglich diese Rechtslage wiedergibt, ist sie wirksam. Allerdings kann sie in diesem Fall nur der rechtlichen Klarstellung dienen.[44]

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