Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 15
Alle übrigen Gebühren und Auslagen kann der Anwalt nur mit der Landeskasse abrechnen (§ 8 Abs. 1 BerHG i.V.m. § 44 S. 1 RVG). Insoweit kann der Mandant nicht in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 2 BerHG).
Rz. 16
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des RVG in Teil 2 Abschnitt 5 VV, den Nrn. 2501 ff. VV.
Rz. 17
Zuständig für die Festsetzung der Beratungshilfevergütung ist nach § 55 Abs. 4 RVG der Urkundsbeamte des AG. Eine Sonderzuständigkeit des Familiengerichts besteht hier nicht. Zu beachten ist, dass für die Abrechnung der Beratungshilfevergütung nach § 1 Nr. 2 BerHFV Formularzwang besteht.
Rz. 18
Gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten ist nach § 56 Abs. 1 RVG die unbefristete Erinnerung gegeben, über die das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige AG entscheidet (§ 56 Abs. 1 S. 3 RVG). Der Urkundsbeamte kann der Erinnerung abhelfen; anderenfalls legt er sie dem Richter vor, der darüber entscheidet.
Rz. 19
Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde zum LG gegeben. Eine Sonderzuständigkeit des OLG für Familiensachen ist hier – im Gegensatz zur Hauptsache – nicht gegeben. Die Beschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde den Betrag von 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde in der Entscheidung über die Erinnerung zugelassen worden ist (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG).
Rz. 20
Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG ist wiederum die weitere Beschwerde zum OLG möglich, wenn das LG diese wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG).
Rz. 21
Sowohl die Beschwerde als auch die weitere Beschwerde müssen jeweils innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 4 RVG).
Rz. 22
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen und wäre zudem auch gesetzlich ausgeschlossen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 2 RVG). Ebenso wenig ist eine Anschlussbeschwerde oder Anschlussrechtsbeschwerde zulässig. Möglich ist allerdings noch die Gehörsrüge nach § 12a RVG.
Rz. 23
Neben den Gebühren aus der Landeskasse erhält der Anwalt nach § 46 RVG auch Ersatz seiner Auslagen nach den Nrn. 7000 ff. VV, also auch Ersatz der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV).
Rz. 24
Umstritten war die Berechnung der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV. Zum Teil wurde früher vertreten, dass sich die Pauschale nach den fiktiven gesetzlichen Gebühren des Wahlanwalts richte. Nach zuletzt h.M. war auf die Gebühren der Nrn. 2501 ff. VV abzustellen. Nach der Neufassung der Nr. 7002 VV zum 1.1.2014 ist klargestellt worden, dass sich die Pauschale aus den von der Landeskasse zu zahlenden Gebühren berechnet (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002 VV).
Rz. 25
Soweit der Anwalt sonstige notwendige Auslagen hat, kann er diese mit der Landeskasse abrechnen. Hierzu zählen insbesondere Kosten einer Akteneinsicht in vorangegangene Verfahren.
Beispiel 3: Aktenversendungspauschale
Der Anwalt soll über die Aussicht einer Unterhaltsabänderung beraten. Hierzu fordert er die Akten des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens an, wofür ihm eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR (Nr. 2003 FamGKG-KostVerz.) in Rechnung gestellt wird.
Der Anwalt kann neben der Beratungsgebühr auch die Aktenversendungspauschale als Auslagen nach § 46 RVG gegenüber der Landeskasse geltend machen.
Rz. 26
Auch Reisekosten können aus der Landeskasse zu zahlen sein, etwa die Anreise zu einer gemeinsamen Besprechung mit der Gegenseite.
Rz. 27
Da die Umsatzsteuer als Auslagentatbestand behandelt wird (Nr. 7008 VV), erhält der Anwalt nach § 46 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV auch die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer. Ob der Rechtsuchende ggf. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist unerheblich, da er nicht Rechnungsempfänger ist.