Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 8
Ist dem Rechtsuchenden Beratungshilfe bewilligt worden, so erhält der Anwalt seine Vergütung aus der Landeskasse (§ 44 RVG) nach den Vorschriften der Nrn. 2501 ff. VV (§ 8 Abs. 1 S. 1 BerHG). Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Rechtsuchenden ist – mit Ausnahme der Gebühr nach Nr. 2500 VV (siehe Rdn 3) – grundsätzlich nicht möglich (§ 8 Abs. 2 BerHG).
Rz. 9
Nach der Neuregelung der Beratungshilfevorschriften besteht seit dem 1.1.2014 die Möglichkeit, im Nachhinein bei Gericht die Aufhebung der Beratungshilfe zu beantragen und anschließend mit dem Mandanten/Rechtsuchenden die gesetzliche Vergütung abzurechnen. Die Beratungsperson, also der Anwalt, kann die Aufhebung der Beratungshilfe nach § 6a Abs. 2 S. 1 BerHG beantragen, wenn der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt worden war, etwas erlangt hat.
Rz. 10
Dabei kann der Antrag allerdings nur gestellt werden, wenn der Anwalt
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noch keine Vergütung nach § 44 S. 1 RVG beantragt hat und |
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er den Rechtsuchenden bei der Übernahme des Mandats auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Abs. 2 BerHG ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat. |
Rz. 11
Die neue Vorschrift des § 6a Abs. 2 BerHG verschafft dem Anwalt damit nunmehr die Möglichkeit, die gesetzlichen Gebühren auch vom Rechtsuchenden beanspruchen zu können. Wird die Beratungshilfebewilligung aus diesem Grunde aufgehoben, kann der Anwalt vom Rechtsuchenden seine Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen (§ 8a Abs. 2 S. 1 BerHG), also die gesetzliche Vergütung nach dem RVG.
Rz. 12
Eine bereits bezahlte Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV ist auf den Vergütungsanspruch anzurechnen (§ 8a Abs. 2 S. 2 BerHG).
Rz. 13
Darüber hinaus kann der Anwalt mit dem Rechtsuchenden seit dem 1.1.2014 auch eine Vergütungsvereinbarung treffen. Das frühere strikte Verbot des § 8 BerHG a.F. ist aufgehoben worden. Sobald allerdings Beratungshilfe bewilligt ist, kann diese Vergütung – zunächst – nicht mehr geltend gemacht werden (§ 8 Abs. 2 BerHG). Soweit die Beratungshilfebewilligung jedoch aufgehoben wird, kann der Anwalt den Rechtsuchenden aus der – dann auflebenden Vergütungsvereinbarung – in Anspruch nehmen, wobei die Aufhebung von dem Anwalt selbst beantragt werden kann (§ 6a Abs. 2 S. 1 BerHG).
Rz. 14
Zu beachten ist ferner, dass insoweit auch das bisherige Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 4a RVG) gelockert worden ist. Der Anwalt kann daher insbesondere hier auch erfolgsabhängige Vergütungen vereinbaren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber § 4a Abs. 1 S. 4 RVG angefügt, wonach für die Beurteilung nach § 4a Abs. 1 S. 1 RVG die Möglichkeit, Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht bleibt.