Rz. 12

Die Gebühren werden entweder

(1) gegen den Mandanten festgesetzt (§ 11 RVG) oder
(2) gegen einen erstattungspflichtigen Gegner (§§ 103 bis 107 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs. 1 FamFG für Ehe- und Familienstreitsachen); für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die gleichen Bestimmungen durch die Verweisung gem. § 85 FamFG oder
(3) gegen die Staatskasse, wenn es die VKH-Vergütung oder die Vergütung für die Beratungshilfe ist (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG) betrifft.

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