Rz. 12
Die Gebühren werden entweder
(1) | gegen den Mandanten festgesetzt (§ 11 RVG) oder |
(2) | gegen einen erstattungspflichtigen Gegner (§§ 103 bis 107 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs. 1 FamFG für Ehe- und Familienstreitsachen); für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die gleichen Bestimmungen durch die Verweisung gem. § 85 FamFG oder |
(3) | gegen die Staatskasse, wenn es die VKH-Vergütung oder die Vergütung für die Beratungshilfe ist (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG) betrifft. |
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