Rz. 25
Die Herausgabe des Vermögens des Betreuten versteht sich von selbst, ist es doch Eigentum des Betreuten, nach seinem Tod das der Erben gem. § 1922 BGB. Regelmäßig wird ein Betreuer seinen Besitz an Eigentum des Betreuten so gering wie möglich halten, so dass z.B. eher Schlüssel zur Wohnung und zu einem Bankschließfach, Sparbücher u.Ä. herausgegeben werden.
Die Erweiterung auf alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen ist sinnvoll, wenngleich sie nach hier vertretener Ansicht eher eine Klarstellung ist, da sich die Pflicht ebenfalls aus §§ 985, 667 BGB ergeben wird.
Rz. 26
In der Gesetzesbegründung wird angeführt, dass Kontoauszüge ohnehin bei der Rechnungslegung vorgelegt worden seien, nur der Umgang mit ihnen bei Betreuungsende unklar sei. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Rechnungslegung während der Betreuung gegenüber dem Betreuungsgericht erfolgt und dieses meist die Anlagen, wie Kontoauszüge, an den Betreuer nach Prüfung zurückgibt. Der Betreute oder sein Erbe kann also die Kontoauszüge der vergangenen Jahre später nicht einmal beim Betreuungsgericht einsehen; zudem fehlt eine Herausgabepflicht des Betreuungsgerichts, abgesehen von den allgemeinen Regelungen der §§ 985, 667 BGB.
Rz. 27
Nach hier vertretener Ansicht wird der Betreuer an vielen Unterlagen gar kein Eigentum haben, so dass er diese ohnehin an den Eigentümer herausgeben muss, also an den ehemals Betreuten, seinen neuen Vertreter oder Erben, § 985 BGB. Der Betreuer wird lediglich als Vertreter tätig. Banken beispielsweise senden die Kontoauszüge an ihn als Vertreter des Betreuten und der Betreuer erwirbt das Eigentum für den Betreuten.
Jedenfalls stellt § 1872 Abs. 1 BGB n.F. nun die umfassende Herausgabepflicht klar, also von für den Betreuten erlangten Papieren wie Kontoauszüge zum einen. Es wird nach den Grundsätzen des § 667 BGB zum anderen auch das herauszugeben sein, was der Betreuer in dieser Zeit hervorgebracht hat, also seine Schreiben bis auf seine Arbeitshilfen.
Wichtige Regelung
Die Herausgabepflicht umfasst auch alle Unterlagen, die der Betreuer im Rahmen der Betreuung erlangt hat.
Rz. 28
Dass der Betreuer (elektronische) Kopien für die angesprochenen, eventuellen Haftungsauseinandersetzungen behalten darf, wird nicht ausgeführt – aber auch nicht das Gegenteil. Hier besteht Klärungsbedarf, wobei persönlichkeits- bzw. datenschutzrechtliche Erwägungen für einen Grundsatz der vollständigen Herausgabe bzw. Vernichtung von Kopien sprechen, woraus für ein abweichendes Verhalten eine Rechtfertigung zu fordern ist.
Hinweis
Der Umgang mit Kopien ist unklar.
Rz. 29
Die Bestallungsurkunde war bislang nach § 1893 Abs. 2 BGB a.F. an das Betreuungsgericht zurückzugeben, was künftig in § 290 Abs. 3 FamFG n.F. geregelt ist.