A. Überblick
Rz. 1
B. Einleitung
Rz. 2
Die Regelungen zum Ende der Betreuung finden sich in §§ 1868–1874 BGB n.F. Sie enthalten einige Änderungen und sollten das Verfahren übersichtlicher machen. So war die im erbrechtlichen Zusammenhang wichtige Herausgabe von Unterlagen bislang nicht klar geregelt und ist nun in § 1872 Abs. 4 BGB n.F. kodifiziert.
C. Grund: Entlassung, Tod des Betreuers, §§ 1868 f. BGB n.F.
Rz. 3
Verstirbt der Betreuer, geht sein Amt nicht auf seine Erben über. Es endet und für ihn ist ein neuer Betreuer zu bestellen, § 1869 BGB n.F. Dies entspricht § 1908c BGB a.F. bei lediglich sprachlichen Änderungen.
Bei der Entlassung wird weitgehend § 1908b BGB a.F. übernommen und zudem ergänzt. Neu ist der Entlassungsgrund nach § 1868 Abs. 2 BGB n.F., wenn die Registrierung (§ 27 Abs. 1, 2 BtOG) des Betreuers widerrufen oder zurückgenommen worden ist.
Wichtige Regelung
Entlassung des Betreuers auch bei Widerruf oder Rücknahme der Registrierung, § 1868 Abs. 2 BGB n.F.
Rz. 4
Der Vorrang ehrenamtlicher Betreuer, die nun in § 1868 Abs. 3 BGB n.F. im Gegensatz zu § 1908i Abs. 1 S. 3 BGB a.F. auch so genannt werden, bleibt erhalten, wie auch der einer natürlichen Person gegenüber der Betreuung durch einen Verein oder eine Behörde (nicht deren Mitarbeiter), § 1868 Abs. 7 BGB n.F. Allerdings ist Letzteres nicht mehr zwingend, so dass es bei der Betreuung durch einen Verein bleiben kann, wenn der Betreute es wünscht, etwa weil er eine Betreuung durch eine natürliche Person grundsätzlich ablehnt.
Wichtige Regelung
Ausnahmsweise auch Betreuung durch einen Verein möglich, wenn der Betreute es wünscht, obwohl eine natürliche Person zur Verfügung steht, § 1868 Abs. 7 S. 2 BGB n.F.
D. Grund: Aufhebung der Betreuung, § 1871 BGB n.F.
Rz. 5
Wie bislang nach § 1908d BGB a.F. ist die Betreuung bei Wegfall der Voraussetzungen aufzuheben. Ausdrücklich gilt das auch, wenn dies nur einzelne Aufgabenbereiche betrifft, was schon der bisherigen Rechtslage entsprach und nun klargestellt wird, § 1871 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.
Rz. 6
Grundsätzlich ist eine Betreuung, die auf Antrag des Betreuten eingerichtet wurde, auf dessen Antrag auch wieder aufzuheben. Wie bisher, wo es in § 1908d Abs. 2 S. 1 BGB a.F. "von Amts wegen" heißt, kommt es zu keiner Aufhebung, wenn diese nicht dem freien Willen entspricht. Klarstellend wird dazu nun in § 1871 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB n.F. auf § 1814 Abs. 2 BGB n.F. verwiesen.
Rz. 7
Die Einrichtung der Betreuung muss auch überprüft werden, wenn sie gegen den Willen des Betreuten eingerichtet wurde. Die Frist dazu sollte zunächst auf drei Jahre verkürzt werden und wird nun auf zwei Jahre verkürzt, § 295 Abs. 2 FamFG n.F.
E. Grund: Tod des Betreuten, § 1870 2. Fall BGB n.F.
Rz. 8
Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten, § 1870 2. Fall BGB n.F. Bislang war das nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde als selbstverständlich vorausgesetzt. Ein Aufhebungsbeschluss war und ist nicht notwendig. Als Folge endet das Vertretungsrecht des Betreuers, er darf die Erben also nicht vertreten. In dieser Deutlichkeit neu und dies im Ergebnis relativierend ist aber die Regelung einer Art Notvertretung nach § 1874 Abs. 2 BGB n.F. (siehe dazu Rdn 14–19).
Rz. 9
Bislang ergaben sich Pflichten des Betreuers nach dem Tod des Betreuten kompliziert aus der Verweisung des § 1908i Abs. 1 BGB a.F. auf § 1893 BGB a.F., dessen Abs. 1 wiederum auf die §§ 1698a (Fortführungsbefugnis bei Unkenntnis), 1698b (Fortführung dringender Geschäfte) BGB a.F. verweist. Gem. §§ 1893 Abs. 2 i.V.m. 1771a–1771c BGB a.F. sind der Beschluss zur Betreuungsbestellung bzw. der Betreuerausweis zurückzugeben. Nun enthalten die §§ 1872–1874 BGB n.F. allgemeine Regelungen, die auch bei Tod des Betreuten gelten, mit zum Teil speziellen Anordnungen für den Fall der Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betreuten, so § 1872 Abs. 3 BGB n.F. (unbekannte Erben, i.Vm. § 1873 Abs. 2 BGB n.F. auch für die Rechnungslegung relevant) und in § 1874 Abs. 2 BGB n.F. (Notgeschäftsführung).
Rz. 10
Zur alten Rechtslage hatte der BGH entschieden, dass der in Unkenntnis weiter tätige Betreuer nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG, sondern in analoger Anwendung von § 6 S. 1 VBVG zu entschädigen ist.
Rz. 11
Übersicht: Folgen des Tod des Betreuten