Rz. 16
Im Unfallprozess gilt die allgemeine Regel der ZPO, dass jede Prozesspartei die für sie günstigen Umstände beweisen muss, der Kläger die rechtsbegründenden, der Beklagte die rechtshindernden Tatbestandsmerkmale.
Der Haftpflichtversicherer kann sich ausnahmsweise auf § 138 Abs. 4 ZPO berufen, wenn er darlegt und beweist, dass alle Erkenntnismöglichkeiten zum Unfallhergang ausgeschöpft worden sind.
Rz. 17
Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass der von ihm betriebene Aufwand "erforderlich" gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB war. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seiner Entscheidung vom 19.7.2016, ausgeführt, dass der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten verlangen kann, "die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen". Rechnungen der Werkstatt, des Mietwagenunternehmens und des Sachverständigen, die der Geschädigte noch nicht bezahlt hat, haben keinen absoluten Beweiswert, sie sind nicht einmal Indiz dafür, dass diese Kosten erforderlich waren.
Rz. 18
Wenn der Beklagte sich auf ein Mitverschulden des Klägers beruft, ist der Beklagte beweispflichtig.
Rz. 19
Soweit der Beweis für den Haftungsgrund zu führen ist, gilt der Strengbeweis gem. § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität).
Rz. 20
Der Geschädigte hat den objektiven Tatbestand der Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen. Wenn die Schäden mit der Unfallschilderung nicht in Einklang zu bringen sind, ist ein Schadenersatzanspruch nicht bewiesen.
Rz. 21
Für den Nachweis der Schadenhöhe reicht der Freibeweis gem. § 287 ZPO (haftungsausfüllende Kausalität). Das Gericht entscheidet über die Schadenhöhe "unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung". Der Kläger ist lediglich verpflichtet, für diese Schadenschätzung die notwendigen Anhaltspunkte zu liefern.
Rz. 22
Bei erneutem Unfall im vorgeschädigten Bereich muss der Geschädigte die fachgerechte Reparatur der Vorschäden darlegen und beweisen.
Diese Grundsätze gelten nicht in der Kaskoversicherung.
Rz. 23
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden muss die ordnungsgemäße Reparatur von Vorschäden auch dann nachgewiesen werden, wenn diese Vorschäden in einem anderen Bereich des Fahrzeugs eingetreten sind.
Rz. 24
Wenn keine unbeteiligten Zeugen vorhanden sind, sind nach dem "Fair-trial-Prinzip" beide Unfallbeteiligten nach § 141 ZPO anzuhören.
Rz. 25
Hinweis
Der Beweis über die Schadenhöhe kann auch durch die Beantragung der eigenen Parteivernehmung des Klägers geführt werden (§ 287 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Rz. 26
Oft versucht ein Unfallgeschädigter, Altschäden dem Unfallgeschehen zuzuordnen und in die Schadenberechnung einzubeziehen. In derartigen Fällen muss die Klage insgesamt der Abweisung unterliegen, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch Beweisaufnahme zu klären, welche Schäden dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind.
Rz. 27
Dem Kläger können auch wegen kompatibler Schäden keine Zahlungsansprüche zugesprochen werden, da es möglich ist, dass auch die kompatiblen Schäden durch Vorschäden verursacht worden sein können.
Rz. 28
Das OLG Düsseldorf billigt Schadenersatzansprüche zu, wenn die Vorschäden von den aktuellen Schäden technisch und rechnerisch eindeutig getrennt werden können.
Rz. 29
Der Kläger muss seinen Schadenersatzanspruch voll beweisen, der Beklagte muss nicht den Nachweis führen, dass Vorschäden vorhanden waren.
Rz. 30
Bei Vorschäden ist der Geschädigte gehalten, detailliert darzulegen und zu beweisen, in welcher Weise der Vorschaden fachgerecht repariert worden ist. Die Benennung von Zeugen, dass die Vorschäden ordnungsgemäß repariert worden sind, reicht nicht aus.
Rz. 31
Ein Unfallgeschädigter, der wahrheitswidrig behauptet, dass die Vorschäden repariert worden seien, verliert insgesamt seinen Anspruch auf Schadenersatz, sein Vorgehen ist eine unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB.
Rz. 32
Auch wenn der Schaden vor dem Erwerb des Fahrzeugs eingetreten ist, enthebt dies den Geschädigten nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast. In derartigen Fällen ist jedoch ein Zeugenbeweis zulässig.