Rz. 98
§ 4 HöfeO lässt bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für die Miterben des Hoferben an die Stelle des Hofes seinen Wert treten. § 12 HöfeO regelt die Abfindung der Miterben. Sie erhalten anstelle des Hofes einen Abfindungsanspruch in Geld gegen den Hoferben.
a) Rechtsnatur des Abfindungsanspruchs
Rz. 99
Es ist umstritten, wie der Abfindungsanspruch rechtlich einzuordnen ist. Ursprünglich ordnete der BGH den Abfindungsanspruch als gesetzliches Vermächtnis ein, wenngleich es gesetzliche Vermächtnisse nicht gibt. Damit wurde den Miterben zugleich ein Erbrecht am Hof abgesprochen. Dies ist mit der Umformulierung im Jahr 1976, die für die Miterben den Abfindungsanspruch an die Stelle des Hofes treten lässt, nicht mehr vereinbar. Danach scheint der BGH jetzt wohl eher eine Teilungsanordnung zu bejahen.
Rz. 100
Zum Teil wird vertreten, sofern der Erblasser selbst die Abfindung der Miterben bestimme, liege ein Vermächtnis vor, auf das jedoch nicht die allgemeinen Vorschriften, sondern die der Höfeordnung anzuwenden seien. Diese Auffassung scheint ohne weiteres nicht haltbar. Andererseits wird das Vorliegen eines Vermächtnisses abgelehnt, ohne jedoch eine rechtliche Bestimmung vorzunehmen. Im Ergebnis ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung wiederum zu bestimmen, ob ein Vermächtnis, ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung vorliegt.
Rz. 101
Nach den gesetzlichen Reglungen haben die Abfindungszahlungen eher den Charakter einer Teilungsanordnung. Sie bezwecken nach Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstandes an einen Erben einen Wertausgleich zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Der Abfindungsanspruch kann nach seiner Entstehung auch auf eine Erbengemeinschaft übergehen.
b) Hofeswert
Rz. 102
Der Hofeswert wird zum Stichtag des Erbfalls festgestellt. Er beträgt nach § 12 Abs. 2 HöfeO das Eineinhalbfache des zuletzt festgestellten Einheitswertes. Auf Verlangen können Zu- und Abschläge nach billigem Ermessen vorgenommen werden.
Rz. 103
Für gemischte Betriebe, die sich aus Gewerbebetrieb und landwirtschaftlichem Betrieb zusammensetzen, die nicht getrennt werden können und bei denen ein Teil nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt ist, können die Einheitswerte getrennt festgesetzt und zusammengerechnet werden, wenn der landwirtschaftliche Betriebsteil überwiegt. Davon abzugrenzen sind Doppelbetriebe, bei denen eine Verselbständigung beider Teile möglich ist. Bei ihnen erfolgt eine gesonderte Vererbung, nämlich nach HöfeO und BGB, und gesonderte Bewertung für den landwirtschaftlichen und den gewerblichen Betrieb.
Rz. 104
Da der Hofeswert sich am Einheitswert orientiert und dieser entgegen den Erwartungen nicht im Rhythmus von sechs Jahren angepasst wird, hat der BGH mit Entscheidung vom 17.11.2000 eine Anpassung des Hofwertes durch eine Korrekturrechnung und die dann erfolgende Wertkorrektur durch Zu- und Abschläge vorgesehen. Zuvor ist zu überprüfen, ob der Wert, der sich nach der gesetzlichen Berechnung ergibt, wesentlich abweicht vom am tatsächlichen Ertrag orientierten Wert. Hierzu wird die folgende Berechnung vorgenommen:
Rz. 105
Die Entscheidung des BGH trifft allgemein auf Kritik. Sie ist im Ergebnis zu unklar und nicht praktikabel, denn die für die Berechnung zugrunde gelegten Beträge sind wiederum nur formale, auf steuerlichen Bewertungsgrundsätzen basierende, fiktive Werte. Im Zweifel bedarf es daher der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Rz. 106
Korrekturen sind vorzunehmen, soweit sich besondere Umstände ergeben. Bauland im Hofvermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls wird mit dem Verkehrswert hinzugerechnet, Bauerwartungsland mit ⅓ des Verkehrswertes. Streitig ist dies auch für Bauerwartungsland, das aber bei überwiegender landwirtschaftlicher Nutzung hofzugehörig bleibt. Eine Photovoltaikanlage, die nicht fest in den Dachaufbau integriert ist, soll dabei der Bewertung nach dem Verkehrswert unterliegen, da sie der Energieerzeugung und nicht dem Hof dient. Differenziert hat die Betrachtung bei Standorten für Windkraftanlagen zu erfolgen. Es ist streitig, ob das betreffende Grundstück noch der Landwirtschaft dient. Werden die Flächen jedoch landwirtschaftlich genutzt, ist das Flurstück insgesamt hofzugehörig.
Rz. 107
Zuschläge kommen in Betracht, bei
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Vorhandensein von Bau- oder Bauerwartungsland, jedoch nicht, wenn eine ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung erfolgt und eine Verkaufsabsicht nicht ersichtlich ist |
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Erwartung einer Enteignung zum Verkehrswert |
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Erwartung des Abbaus von Bodenschätzen oder Bodenbestandteilen |
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unverhältnismäßig hohen Gebäudewerten |
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Verpachtung oder Nutzung für Windenergie oder Solarenergiezwecke |
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besonders hoher Subventionierung. |