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Ein Unfall liegt vor, wenn die VP durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Diese Regelung zieht sich durch alle Bedingungsgenerationen (Ziff. 1.3 AUB 10/08/99, § 1 III AUB 94/88), nur in § 2 I AUB 61 fehlt der Klammerzusatz, was jedoch inhaltlich keine Auswirkungen hat.

In den AUB 2014 ist die Gliederung der Ziff. 1.3 neu. Dadurch wird hervorgehoben, dass sich die Unfreiwilligkeit auf die Gesundheitsschädigung bezieht.

 

Hinweis

Der Unfallbegriff setzt sich zusammen aus den Elementen:

Unfallereignis

(Plötzlich; Einwirkung von außen, Ereignis)

Unfreiwillige Gesundheitsschädigung
Adäquate Kausalität (zwischen Ereignis und Gesundheitsschaden).

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