An das
Amtsgericht _________________________
Klage
des _________________________ (Name, Adresse)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _________________________ (Name, Adresse)
gegen
die Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, (Name, Adresse)
– Beklagte –
wegen: Leistungen aus der Unfallversicherung (Schaden-Nr. _________________________; Vertrag-Nr. _________________________)
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und kraft erteilter Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde beantragen,
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1. |
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger _________________________ EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 15.2.2021 zu zahlen. |
2. |
Der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
3. |
Das Urteil, notfalls gegen Sicherheitsleistung, für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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Es wird angeregt, einen frühen ersten Termin zu bestimmen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt, den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.
Mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist der Kläger einverstanden.
Klagebegründung
Der Kläger unterhält seit 1990 bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer _________________________ eine Unfallversicherung. Dem Vertrag liegen nach diversen Vertragsanpassungen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB 20) zugrunde. Versichert ist für den Kläger unter anderem ein Krankenhaustage- und Genesungsgeld in Höhe von je _________________________ EUR pro Kalendertag vereinbart.
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Beweis: Versicherungsschein vom 30.11.2020 nebst AUB, Anlage K 1 |
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Kopie Bedingungen, Anlage K 2 |
Am 1.1.2021 fuhr der Kläger als Beifahrer im Pkw des Herrn _________________________ von einer Silvesterfeier in Bremen zu seiner Wohnung in Hamburg. Auf der Autobahn kam es zu einem Verkehrsunfall, den der Fahrer eines anderen Pkw verschuldet hat.
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Beweis: Kopie des Protokolls der Autobahnpolizei vom _________________________, Az. _________________________, Anlage K 3. |
Der Kläger zog sich bei dem Unfall eine Handgelenksfraktur am linken Arm zu, die vom 1. bis 5.1.2021 vollstationär im Krankenhaus Bremen Süd behandelt wurde.
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Beweis: Bescheinigung des Krankenhauses – Anlage K 4. |
Der Kläger meldete den Schadenfall der Beklagten über deren Online-Portal und stellte der Beklagten die Krankenhausbescheinigung zum Unfall am 10.1.2021 per Mail zur Verfügung.
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Beweis: Ausdruck der Mail – Anlage K 5. |
Die Beklagte hielt Anfragen bei der Verkehrspolizei und dem Krankenhaus. Sie lehnte daraufhin eine Leistung mit Brief vom 15.2.2021 ab. Als Begründung führte die Beklagte zwei Aspekte an.
1. Der Zeuge und Fahrer des Pkw _________________________ hätte eine Waffe bei sich getragen, obwohl er über keinen Waffenschein und keine Waffenbesitzkarte verfügt. Der Versicherungsschutz entfiele gem. Ziff. 5.1.2 AUB 20 wegen Beteiligung an einer vorsätzlichen Straftat nach dem Waffengesetz.
2. Die Beklagte sei auch unter dem Gesichtspunkt der Geistes- und Bewusstseinsstörung gem. Ziff. 5.1.1 AUB 20 leistungsfrei. Der Kläger habe eine Alkoholisierung von 1,2 Promille zum Unfallzeitpunkt aufgewiesen.
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Beweis: Ablehnung vom 15.2.2021 – Anlage K 6. |
Hiergegen wandte sich der Kläger.
Der Kläger kannte den Zeugen _________________________ bis zur Silvesterfeier nur flüchtig über einen gemeinsamen Bekannten. Der Zeuge _________________________ hatte sich für diesen Abend als Fahrer angeboten und keinen Alkohol getrunken.
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Beweis: Zeuge_________________________. Polizeiakte Az. _________________________ |
Deshalb ist der Kläger bedenkenlos in das Fahrzeug des Zeugen _________________________ eingestiegen. Er wusste nicht, dass der Zeuge eine Waffe bei sich trug.
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Beweis: Zeuge_________________________. Parteivernehmung |
Auf diese Frage kommt es aber nicht entscheidungserheblich an, da zwischen dem Verkehrsunfall und dem Waffenbesitz kein gefahrtypischer Ursachenzusammenhang besteht. Daher greift der Ausschluss der Ziff. 5.1.2 AUB 20 nicht ein.
Auch der Ausschluss der Ziff. 5.1.1 AUB 20 greift nicht ein, da der Kläger als Beifahrer mitfuhr. Es saß dabei ruhig auf dem Rücksitz rechts und hatte keinen Einfluss auf das Unfallgeschehen.
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Beweis: Zeuge _________________________. Polizeiakte Az. _________________________ Parteivernehmung |
Es ist in dem Ablehnungsschreiben der Beklagten zwar richtigerweise die hohe Alkoholis...