Rz. 7

Falls die Berufung – wie im Regelfall – nicht sogleich mit der fristgerecht eingereichten Berufung ordnungsgemäß begründet wurde, muss dies von dem jeweiligen Berufungskläger gem. § 520 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 ZPO innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils erfolgen, spätestens aber beginnt die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Berufungsurteils. Im Gegensatz zu der Frist für die Einlegung der Berufung kann die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts verlängert werden, wenn gem. § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung des Gegners kann die Frist gem. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO aber nur einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe dafür darlegt, weswegen er in diesem Fall die normale Begründungsfrist nicht einhalten kann. Im Allgemeinen sind die Gerichtsvorsitzenden recht großzügig bei der Gewährung von Fristverlängerungen. Die Berufungsbegründung muss zum einen klar aufzeigen, inwieweit (ob ganz oder nur teilweise) das erstinstanzliche Urteil angefochten und eine entsprechende Urteilsabänderung gewünscht wird (sog. Berufungsanträge). Zum anderen muss genau angegeben werden, weswegen das Urteil für unzutreffend gehalten wird (sog. Berufungsgründe), wobei etwaige, diese Berufungsgründe rechtfertigende neue Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden anzuführen sind. Bei "neuen" Umständen muss genau dargelegt werden, weswegen diese nicht bereits früher in der 1. Instanz vorgebracht wurden. Gelingt dies nicht, wird der entsprechende Vortrag vom Berufungsgericht gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen und damit auch bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.

 

Rz. 8

Muster 2: Berufungsbegründung

 

Muster: Berufungsbegründung

 
Rechtsanwalt Haupt Hannover, den 12.6.2019

An das

Landgericht Hannover

10. Zivilkammer zu – 10 S 55/19 –

Volgersweg

30175 Hannover

Berufungsbegründung

In Sachen

Müller

– Kläger, Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigter: RA Haupt, Hannover

gegen

Schmidt

– Beklagter und Berufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte: RAe Kunze & Partner, Hannover

wegen Zahlung

– 10 S 55/19 –

begründen wir unsere mit Schriftsatz vom 16.5.2019 eingelegte Berufung wie folgt:

Das die Klage abweisende amtsgerichtliche Urteil geht von der unzutreffenden rechtlichen Erwägung aus, dass der geltend gemachte Vergütungsanspruch durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Forderung nicht durch Aufrechnung erloschen, da es an der gem. § 387 BGB erforderlichen Aufrechnungslage fehlte.

Aus den erstinstanzlich dargelegten Gründen, die nachfolgend noch einmal zusammengefasst werden, ergibt sich, dass das amtsgerichtliche Urteil unrichtig ist, weswegen in der mündlichen Verhandlung die in der Berufungseinlegung bereits angekündigten Anträge gestellt werden: _________________________.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Rechtsanwalt

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