Rz. 171
Die Erben können nach § 2215 Abs. 4 BGB verlangen, dass der Testamentsvollstrecker das zu erstellende Nachlassverzeichnis durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder durch einen Notar aufgenommen wird. Der Testamentsvollstrecker ist selbst auch ohne Verlangen der Erben zu einem derartigen Vorgehen berechtigt. Zuständig für die amtliche Aufnahme sind nach § 20 BNotO die Notare. Ein Verweigerungsrecht zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses steht ihm wegen § 15 Abs. 1 BNotO nicht zu.
Rz. 172
Der Notar ist verpflichtet, die einzelnen Vermögensgegenstände, wie er sie vorfindet oder wie sie ihm bezeichnet werden, aufzunehmen. Er trägt die Eigenverantwortung für die sachgerechte Gestaltung des Aufnahmeverfahrens und die Durchführung. Die vorhandenen Vermögensgegenstände sind also von ihm sorgfältig festzustellen, wobei er seine Feststellungen in einer von ihm zu unterzeichnenden berichtenden Urkunde niederzulegen hat (Tatsachenbeurkundung nach §§ 36 ff. BeurkG). Demzufolge muss der Notar nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG in die Niederschrift seine Wahrnehmungen aufnehmen und diese allein unterzeichnen. Ein Vorlesen ist nicht notwendig. In der Praxis wird häufig zulässiger Weise die Form der Beurkundung einer Willenserklärung nach §§ 8 ff. BeurkG gewählt, weil diese Form mehr Garantien für die Beteiligten bringt.
Rz. 173
Wie die Vollständigkeit des Verzeichnisses festgestellt wird, bleibt dem Notar überlassen. Er entscheidet nach freiem Ermessen und kann sich bei der Aufnahme Hilfspersonen bedienen, die auch Ermittlungen vornehmen können. Zweifelt der Notar an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, so ist er verpflichtet, den Auskunftsberechtigten zu informieren, damit dieser im Prozesswege die Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung durchsetzen kann. Ebenso ist der Notar gem. seiner Verantwortung für den Inhalt des Nachlassverzeichnisses über die Entgegennahme von Auskünften und Angaben der Beteiligten hinaus zur Vornahme von Ermittlungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.
Rz. 174
Nach § 2215 Abs. 3 BGB hat der Erbe ein Anwesenheitsrecht bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses. Zwar erfolgt der Hinweis auf die Möglichkeit einer Aufnahme des Nachlassverzeichnisses durch einen Notar etc. erst in Abs. 5 der Vorschrift. Die Vorschrift ist aber nicht restriktiv auszulegen, sodass der Erbe nicht nur ein Anwesenheitsrecht bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker hat, sondern auch bei den in Abs. 5 genannten Aufnahmefällen. Dabei ist dem Rechtsanwalt bzw. Vertreter des Erben ebenfalls ein Anwesenheitsrecht zuzubilligen.