Rz. 483
Die Beendigung des konkreten Testamentsvollstreckeramts führt nicht zwingend zu einem Ende der gesamten Testamentsvollstreckung. Hier kommt es im Einzelfall auf die Auslegung der letztwilligen Verfügung an, ob die Testamentsvollstreckung noch fortdauert oder nicht. Dann müsste ggf. das Nachlassgericht einen Nachtestamentsvollstrecker gemäß § 2200 BGB bestimmen.
Rz. 484
Der Testamentsvollstrecker verliert alle Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse automatisch mit der Beendigung des Amtes und ist anschließend gem. §§ 2218, 666 ff. BGB zur Herausgabe des durch die Testamentsvollstreckung Erlangten und in Besitz genommenen sowie zur Rechenschaft verpflichtet. Wird nur das Amt, nicht aber die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet, sind die Pflichten gegenüber dem Testamentsvollstreckernachfolger inkl. Ersatztestamentsvollstrecker sowie Mittestamentsvollstrecker – und nicht gegenüber den Erben etc. – zu erfüllen.
Rz. 485
Handelt der Testamentsvollstrecker trotz Beendigung des Amtes, sind diese Handlungen grundsätzlich unwirksam, wobei im Grundstücksverkehr str. ist, ob nicht § 878 BGB analog anwendbar ist, wenn der Testamentsvollstrecker seine Verfügungsbefugnis vor Grundbuchvollzug verliert. Von der h.M. wird eine analoge Anwendung abgelehnt, da die Vorwirkungen des § 878 BGB nicht bei Wegfall der gesamten Verfügungsbefugnis eingreifen. Für eine analoge Anwendung spricht jedoch der Schutzzweck des § 878 BGB, der auch dann anwendbar ist, wenn Rechtsinhaber und Verfügungsberechtigter nicht identisch sind.
Rz. 486
Sofern die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist, erhält der Erbe das Verwaltungs- und Verfügungsrecht, da § 2214 BGB fortan nicht mehr anwendbar ist.
Da die Testamentsvollstreckung im Erbschein angegeben wird, wird ein so erteilter Erbschein unrichtig und muss eingezogen werden. Ebenso ist gem. §§ 84 ff. GBO von Amts wegen oder auf Antrag der Testamentsvollstreckervermerk nach § 52 GBO im Grundbuch zu löschen.
Rz. 487
Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist durch einen neuen Erbschein zu erbringen, in dem die Testamentsvollstreckung nicht aufgeführt ist. Gleichfalls kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit Unwirksamkeitsvermerk vorgelegt werden. Regelmäßig erlöschen auch alle dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser erteilten Vollmachten, sofern sich nicht aus dem Erblasserwillen ersehen lässt, dass die Vollmacht unabhängig von der Testamentsvollstreckung erteilt wurde.
Praxishinweis
Endet das Amt des Testamentsvollstreckers, wird nach § 2368 Abs. 3 BGB das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis automatisch kraftlos, zumal ein förmliches Einziehungsverfahren im FamFG nicht vorgesehen ist. Demzufolge besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, die Beendigung des Amtes dem Nachlassgericht mitzuteilen. Von Amts wegen soll das Nachlassgericht das Zeugnis zurückfordern. Insofern ist den Erben nach Beendigung der Testamentsvollstreckung zu raten, eigenständig tätig zu werden, damit das Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen wird.
Rz. 488
Im notariellen Bereich ist aufgrund von § 2368 BGB unbedingt darauf zu achten, durch Einsicht in die Nachlassakten zu prüfen, ob das Amt des Testamentsvollstreckers nach Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw. Auflassung noch besteht. Die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses sollte vorsorglich auch verlangt werden, sie lässt aber keine eindeutigen Rückschlüsse darüber zu, ob das Amt noch fortbesteht.
Rz. 489
Sofern der Testamentsvollstrecker während der Amtszeit Vollmachten an Dritte erteilt hat, erlöschen diese ebenfalls mit Beendigung der Testamentsvollstreckung. Auch hier sollten vorsorglich sämtliche Vollmachtsurkunden zurückgefordert werden, da andernfalls bei widrigem Handeln des Vollmachtsinhabers eine Haftung des Testamentsvollstreckers analog § 179 BGB droht.