Rz. 29

Soweit der Versicherer den Geschädigten nicht an dessen Kaskoversicherer verweisen kann, muss er diesen ohne Einschränkung entschädigen. Im Hinblick auf die in den AKB auf 5.000 EUR limitierte Leistungsfreiheit wird er diese 5.000 EUR bei seinem Versicherungsnehmer regressieren. Soweit der Kaskoversicherer des Geschädigten geleistet hat, gehen die Ansprüche gegen den Schädiger gem. § 86 Abs. 1 VVG in Höhe von 5.000 EUR auf ihn über, so dass dieser die 5.000 EUR wiederum beim Schädiger geltend machen wird.

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