Rz. 30

§ 86 Abs. 3 VVG hat das früher nur gegenüber den Familienangehörigen bestehende Regressverbot auf alle mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Dritte, also auch auf nichteheliche Lebenspartner, ausgedehnt.

Zur häuslichen Gemeinschaft gehört allerdings mehr als eine reine Wohngemeinschaft. Es ist vielmehr ein gemeinsames Wirtschaften erforderlich (KG zfs 2014, 31). Studenten bilden mit den Eltern deshalb dann keine häusliche Gemeinschaft mehr, wenn sie zuhause ohne ein eigenes Zimmer zu behalten, endgültig ausgezogen sind und zwar unbeschadet von der Frage, ob die Eltern noch Unterhalt leisten oder nicht.

 

Rz. 31

 

Achtung: Trennung der Eltern

Bei Trennung der Eltern lebt auch der vom Kind getrennt lebende Elternteil in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind im Sinne des Familienprivilegs, wenn er im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernimmt, häufigen Umgang hat und regelmäßig gemeinsam mit ihm in seinem Haushalt verweilt und es gelegentlich dort übernachtet (BVerfG r+s 2011, 138), so dass auch zu seinen Gunsten der Schutz des § 86 Abs. 2 VVG eingreift.

 

Rz. 32

Anders als früher ist jetzt aber Voraussetzung, dass die häusliche Gemeinschaft bereits zum Zeitpunkt des Schadensfalles bestanden hat; die Beweislast hierfür trägt der den Schutz beanspruchende Dritte.

 

Rz. 33

 

Tipp: Angehörige eines Gesellschafters einer GbR

In der Kaskoversicherung, die eine GbR für ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Fahrzeug abgeschlossen hat, sind Träger des Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die (rechtlich selbstständige) Gesamthand. Regelmäßig ist jedoch das Sacherhaltungsinteresse der Gesellschafter, die das versicherte Fahrzeug nutzen dürfen, mitversichert.

Ein gegen einen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Gesellschafter lebenden Dritten gerichteter Regress des Kaskoversicherers ist deshalb ausgeschlossen (BGH zfs 2008, 274).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge