Rz. 83
Achtung: Regresslimitierung
Auch hier ist die Sonderregelung für die Kfz-Haftpflichtversicherung im § 5 Abs. 3 KfzPflVV zu beachten, die die Leistungsfreiheit auf einen Höchstbetrag von 5.000 EUR beschränkt, sofern der Fahrer das Fahrzeug nicht durch strafbare Handlung erlangt hat (§ 5 Abs. 3 S. 2 KfzPflVV).
I. Definition
Rz. 84
Auch das neue VVG definiert den Begriff der Gefahrerhöhung nicht. Nach der Rechtsprechung liegt eine solche vor, wenn sich die Umstände der Risikobeschreibung nach Stellung des Versicherungsantrags ungünstig verändert haben und deshalb auch nicht in die Risiko- und Prämienkalkulation einbezogen werden konnten (BGH VersR 1999, 484). Von einer relevanten Veränderung der Risikolage kann aber nur die Rede sein, wenn diese sich auf höherem Niveau (BGH VersR 1982, 689) und auf eine gewisse Dauer (BGH r+s 1999, 207) stabilisiert hat. Sogenannte bloße Gefahrsteigerungen wie z.B. kurzzeitiges Fahren eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs oder eine gelegentliche Trunkenheitsfahrt erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
II. Für den Kfz-Bereich relevante Beispiele
Rz. 85
Alleine schon mit Blick auf die geforderte Dauer des Verstoßes werden im Kfz-Bereich die Fälle nicht besonders zahlreich sein bzw. der Versicherer wird nur selten nachweisen können, dass der Verstoß angedauert hat.
Beispiele für eine relevante Gefahrerhöhung sind die andauernde Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs (BGH VersR 1990, 80), insbesondere mit mangelhaften Reifen (OLG Köln VersR 1990, 1226) oder mit verkehrsunsicheren Bremsen (BGH VersR 1966, 230) oder wiederholtes Fahren mit einem frisierten (Mofa!) Fahrzeug (OLG Saarbrücken VersR 1990, 779). Als Gefahrerhöhung können aber auch Mängel in der Person des Fahrers relevant sein, z.B. häufiges Fahren ohne die erforderliche Brille (BGH VersR 1969, 1011) oder unter fortgesetzter - nicht lediglich einmaliger (OLG Hamm VersR 1972, 723) - Missachtung von Lenk- und Ruhezeiten (OLG Köln zfs 1997, 306).
Selbst wiederholte Trunkenheitsfahrten stellen, wenn sie nicht regelmäßig von einem Trunksüchtigen durchgeführt werden, keine Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 VVG dar (BGH VersR 1986, 693).
Das System des neuen VVG für Obliegenheiten gilt auch für Gefahrerhöhungen, d.h. der Versicherer ist bei Vorsatz gem. § 26 Abs. 1 VVG leistungsfrei und bei grober Fahrlässigkeit berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, während leichtere Fahrlässigkeit keine Auswirkungen hat.
Rz. 86
Achtung: Rechtzeitige Kündigung bzw. Kausalitätsgegenbeweis
Gemäß § 26 Abs. 3 VVG bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers verstrichen war oder der Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis führt.