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Der früher (§ 48 VVG a.F.) bestehende besondere Gerichtsstand der Agentur entfällt. Stattdessen können gem. § 215 VVG künftig Klagen aus einem Versicherungsvertrag an dem für den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden, wobei für Klagen gegen den Versicherungsnehmer der Wohnsitz des Versicherungsnehmers ausschließlich zuständig ist (§ 215 Abs. 1 S. 2 VVG).

Das gilt entsprechend auch für Klagen des Versicherten (OLG Oldenburg zfs 2012, 458).

Nach Auffassung des LG Fulda (r+s 2012, 532) gilt dies jedoch nicht für juristische Personen und rechtsfähige Personenzusammenschlüsse.

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