Rz. 88
Eine den Versicherungsschutz ausschließende Bewusstseinsstörung im Sinne der AUB liegt bei den nachfolgend genannten Alkoholkonzentrationen vor (ähnliches gilt in der Krankentagegeldversicherung), wobei die Grenzen auch dann gelten, wenn sich der Unfall mit dem Fahrzeug auf einem privaten nicht zum öffentlichen Verkehr gehörenden Grundstück ereignet hat (OLG Saarbrücken NZV 2002, 33).
1. Kraftfahrer
Rz. 89
Nach früherer Rechtsprechung (BGH VersR 1988, 950) wurde bei Kraftfahrern sowohl im Falle absoluter als auch relativer Fahruntauglichkeit eine Bewusstseinsstörung unterstellt, jedoch nie bei unter 0,8 ‰ liegenden Werten.
Ob dies nach der Herabsetzung des gesetzlichen Gefahrengrenzwertes (§ 24a Abs. 1 StVG) auf 0,5 ‰ noch gilt, muss bezweifelt werden. Jedenfalls hat z.B. das OLG Hamm (zfs 1999, 26) Bewusstseinsstörung bei einem Motorradfahrer angenommen, der mit 0,86 ‰ trotz offensichtlich schwieriger Straßensituation mit überhöhter Geschwindigkeit verunfallt war.
Der Nachweis der Alkoholisierung kann jetzt übrigens auch mit dem Atemalkoholwert geführt werden.
Rz. 90
Achtung: Nachtrunk
Ab Blutalkoholwerten von 1,1 ‰ ist selbst im Falle einer Nachtrunkbehauptung so lange von einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung auszugehen, wie der Versicherungsnehmer nicht beweist, dass die Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt selbst niedriger lag (KG zfs 1998, 343; OLG Köln NZV 2013, 601).
2. Radfahrer
Rz. 91
Bei Radfahrern wird eine Bewusstseinsstörung ab 1,6 ‰ angenommen (OLG Hamm zfs 1998, 61), evtl. 1,7 ‰ (BGH VersR 1987, 1006).
3. Fußgänger
Rz. 92
Bei Fußgängern ab 1,9 ‰ bis 2,0 ‰ (OLG Hamm r+s 1986, 138) bzw. ab 1,8 ‰ (OLG Hamm zfs 2003, 195; OLG Köln NZV 2013, 601), jedenfalls bei 2,15 ‰ (OLG Saarbrücken zfs 2006, 338).
4. Beifahrer
a) Eigene Alkoholisierung
Rz. 93
Bei Beifahrern wird erst bei 2,0 ‰ übersteigenden Werten eine Bewusstseinsstörung angenommen werden können (BGH VersR 1992, 730).
b) Alkoholisierung des Fahrers
Rz. 94
In diesen Fällen kann Versicherungsschutz nur dann versagt werden, wenn der Alkoholgenuss kausal war, d.h. wenn der Versicherungsnehmer im nüchternen Zustand die Fahruntüchtigkeit seines Fahrers erkannt hätte, seine Trunkenheit also relevant war (OLG Karlsruhe zfs 1998, 57; OLG Hamm zfs 1999, 205).
c) Beifahrer als Mittäter
Rz. 95
Hat der Beifahrer dem Fahrer vorsätzlich Hilfe zu dessen vorsätzlicher begangener Trunkenheitsfahrt geleistet und ist er bei dieser Fahrt verunfallt, hat er keinen Versicherungsschutz. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherer die Vorsätzlichkeit der Trunkenheitsfahrt beweist (LG Saarbrücken zfs 2006, 279).