Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 1550
Ist vertraglich geregelt, dass der Arbeitnehmer zur Nutzung eines Kfz verpflichtet sein soll und dass er entweder einen Firmenwagen oder den Privatwagen dazu benutzen soll, gehört dies zu den Leistungspflichten des Arbeitnehmers und bedarf keiner weiteren Konkretisierung.
Rz. 1551
Im Allgemeinen wird der Arbeitnehmer im ambulanten Vertrieb seiner Arbeitspflicht nur unter Nutzung eines Kfz nachkommen können. Davon gehen die Parteien regelmäßig schon bei dem Abschluss des Vertrages aus. Problematisch ist jedoch, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag fehlt. In diesem Fall kann die Verwendung eines Fahrzeuges vom Arbeitgeber mittels Direktionsrechtes konkretisiert werden. Kraft seines Direktionsrechtes kann der Arbeitgeber im Vertrag aber nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflichten des Arbeitnehmers im Einzelnen festlegen und dabei Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung bestimmen. Der Umfang des Direktionsrechtes wird eingegrenzt durch Gesetz, Kollektivrecht oder Arbeitsvertrag (LAG Schleswig-Holstein v. 23.1.2008 – 3 Sa 305/07, juris Rn 21). Auch wenn das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers einen wesentlichen Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses bildet (BAG v. 28. 10.1999 – 6 AZR 269/98, juris Rn 29), ist der Arbeitgeber bei seiner Ausübung doch an die Grundsätze eines billigen Ermessens (§ 315 BGB) gebunden (BAG v. 27.3.1980, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht; s. zum Direktionsrecht auch § 21 Rdn 531 ff.). Die Ausübung des Direktionsrechts setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (BAG v. 23.1.1992 – 6 AZR 87/90, juris Rn 29). Unter Beachtung des billigen Ermessens kann der Arbeitgeber daher etwa anordnen, welches Beförderungsmittel genutzt werden soll, soweit dem keine gesetzlichen, kollektivrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen entgegenstehen (BAG v. 29.8.1991, AP Nr. 38 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Falkenberg, DB 1978, 1930, 1931). Wird dem Arbeitnehmer kein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Außendienstmitarbeiter anzuweisen, den eigenen Wagen zu nutzen. Der Arbeitnehmer muss nach dem regelmäßigen Vertragsinhalt davon ausgehen, zur Erfüllung seiner Vertriebspflichten auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein, das zur Ausübung seiner Pflichten erforderlich ist und daher zu seiner Leistungspflicht gehört. Folglich muss er auch damit rechnen, das eigene Auto zu Hilfe nehmen zu müssen. Auch wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung fehlt, muss der Arbeitgeber diesen Punkt als nur rahmenmäßig ausgestaltete Leistungspflicht mithilfe seines Direktionsrechtes näher konkretisieren können (Hunold, Arbeitsrecht im Außendienst, S. 73; Falkenberg, DB 1978, 1930, 1931).