Rz. 1065

Checkliste: Arbeitnehmer-Status

persönliche, nicht nur wirtschaftliche Abhängigkeit;
Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Inhalt der Tätigkeit; Bindung an feste Arbeitszeiten/Kernzeiten und bestimmten Arbeitsplatz;
Eingliederung/Einbindung in die betriebliche Organisation, bspw. durch die Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern oder durch Teilnahme an Betriebsfeiern, wie Weihnachtsfeiern und/oder Betriebsausflügen;
identische Tätigkeit wie andere Arbeitnehmer desselben Unternehmens/Betriebes/Büros;
Tätigkeit nur für einen Auftraggeber;
keine eigene Betriebsstätte und keine eigenen Mitarbeiter; kein Recht, eigene Mitarbeiter zur Vertragserfüllung einzusetzen;
keine nennenswerte unternehmerische Selbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit;
Schulden der eigenen Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges;
kein eigenes Unternehmerrisiko; kein Kapitaleinsatz; keine Pflicht zur Beschaffung von wesentlichen Arbeitsmitteln;
Ausführung von einfachen bzw. untergeordneten Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitnehmern ausgeführt werden und bei denen eine Weisungsgebundenheit die Regel ist;
Erhalt typischer Arbeitgeberleistungen wie festes oder konstant gleiches Gehalt/Honorar, Überstundenvergütung, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erhalt von Arbeitgeberdarlehen etc.
 

Rz. 1066

Mit diesen Kriterien lässt sich für viele Fälle relativ leicht eine Zuordnung als Freier Mitarbeiter/Selbstständiger oder Arbeitnehmer treffen. Hinzuweisen ist, dass der in der obigen Checkliste letztgenannte Punkt "typische Arbeitgeberleistungen" im Fall der Verweigerung dieser Leistungen lediglich ein geringes Indiz darstellt. Denn das Faktum, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer festen Lohn, Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall möglicherweise rechtswidrig vorenthält, kann nicht zu einer rechtlichen Würdigung als freier Mitarbeiter führen (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 14.2.2012 – L 11 KR 3007/11, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BSG v. 28.1.2013 – B 12 KR 21/12 B; vgl. bereits FG Nürnberg v. 14.12.1993, EFG 1994, 544). Die Belastung eines Erwerbstätigen mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. LSG NRW v. 26.1.2022 – L 8 BA 98/20, juris Rn 69; BSG v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, juris Rn 27 m.w.N.; BSG v. 7.4.2021 – L 8 BA 58/20 B ER, juris Rn 21 m.w.N.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge