Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 19
Hinsichtlich des Vertragsschlusses mit einem Auszubildenden sind neben den grds. geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften insb. das Minderjährigenrecht (§§ 181 BGB, 10 Abs. 3 BBiG, 113 BGB) und das Vormundschaftsrecht (§ 1822 Nr. 6 BGB) zu beachten.
Rz. 20
Gegenseitige Informations-, Aufklärungs- und Schadensersatzpflichten können auch im Ausbildungsverhältnis bereits mit der Vertragsanbahnung erwachsen. Es besteht jedoch im Allgemeinen kein Anspruch auf Begründung eines Ausbildungsverhältnisses, es sei denn der Arbeitgeber hat einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen (LAG Baden-Württemberg v. 24.6.1993 – 11 Sa 39/93, NZA 1994, 416).
Rz. 21
Hinsichtlich der Form enthält § 11 BBiG spezielle Regelungen. Zwar kann ein Ausbildungsverhältnis formfrei geschlossen werden, jedoch muss der wesentliche Vertragsinhalt unverzüglich nach Vertragsschluss schriftlich niedergelegt werden, wobei die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 1 S. 1 BBiG). Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden und erforderlichenfalls von dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen; dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertretern ist eine unterzeichnete Niederschrift auszuhändigen. Werden diese Vorgaben nicht beachtet, kann deswegen eine Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR verhängt werden (§ 101 BBiG). Es können außerdem berufsrechtliche Probleme auftreten, die zu Schwierigkeiten bei der Prüfungsablegung führen. Schließlich kann, nach vorheriger Abmahnung durch den Auszubildenden, aus einem Verstoß gegen § 11 BBiG das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG folgen.
Rz. 22
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 BBiG legt die Mindestangaben fest, die der Vertrag in schriftlicher Form enthalten muss. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Vertrag jedoch nicht nichtig, sondern entsprechend zu ergänzen. Die Aufzählung des § 11 BBiG ist nicht abschließend, sodass die Parteien darüberhinausgehende Regelungen treffen können. Hinsichtlich der Dauer des Ausbildungsverhältnisses (Nr. 2) sind die Grenzen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG zu beachten, wonach ein Ausbildungsverhältnis i.d.R. nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen soll. Seit dem 1.8.2009 kommt eine Anrechnung des Besuches einer berufsbildenden Schule oder einer anderen Berufsausbildung durch die Landesregierung gem. § 7 Abs. 1 S. 1 BBiG in Betracht. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist auf einen gemeinsamen Antrag von Ausbildendem und Auszubildendem hin möglich, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht. Mit der Reform 2005 neu eingeführt wurde die Möglichkeit zur Teilzeitberufsausbildung. Diese ist seit dem 1.1.2020 in § 7a BBiG neu geregelt. Anders als nach der bisherigen Rechtslage ist für die Teilzeitberufsausbildung nicht mehr erforderlich, dass ein "berechtigtes Interesse" geltend gemacht werden muss (ErfK/Schlachter, BBiG, § 7a Rn 1). Bei der Vorschrift des § 7a BBiG handelt es sich damit nicht um eine Ausnahmevorschrift; vielmehr stellt die Teilzeitausbildung mit der Neuregelung eine zur Ausbildung in Vollzeit gleichwertige Ausgestaltungsoption dar (ErfK/Schlachter, BBiG, § 7a Rn 1; BeckOK-ArbR/Hagen, BBiG, § 7a Rn 2; Bauschke, öAT 2020, 67, 68). Bei der täglichen Arbeitszeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BBiG) ist das tarifliche und gesetzliche Arbeitsschutzrecht zu berücksichtigen, ebenso wie beim Urlaubsanspruch (Nr. 7) die tariflichen Regeln beachtet werden müssen.