Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 419
Die ertragsteuerlichen Folgen einer vGA treten sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den beteiligen Gesellschaftern ein.
aa) Gesellschaftsebene
Rz. 420
Eine vGA darf das steuerliche Einkommen der Gesellschaft nicht mindern. Hat sich durch eine vGA das Einkommen gemindert, muss der verdeckt ausgeschüttete Betrag bei der Einkommensermittlung wieder außerhalb der Handelsbilanz hinzugerechnet werden. Dies wird dadurch erreicht, dass sich das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft um den handelsrechtlich erfassten Aufwand erhöht.
Rz. 421
Die vGA stellt außerdem für den Gesellschafter steuerlich eine Dividendenausschüttung dar. Demzufolge unterliegt die vGA auf Ebene der Gesellschaft grds. auch dem Einbehalt von Kapitalertragsteuer, die von der Gesellschaft abzuführen ist. Wird eine vGA also erst im Nachhinein erkannt, so ist folglich auch die Kapitalertragsteuer nachträglich zu erheben. Die Kapitalertragsteuer auf eine vGA beträgt 25 % (zuzüglich 5,5 % SolZ), wenn der Gläubiger der Gewinnausschüttung eine natürliche Person ist (§ 43a Abs. 1 EStG).
bb) Gesellschafterebene
Rz. 422
Bei der durch die vGA eintretende Besteuerung ist je nach der Person des Gesellschafters zu unterscheiden: Hält der Gesellschafter seine Anteile an der Gesellschaft im Privatvermögen, so stellt die vGA auf seiner Ebene Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG dar. Diese sind Gegenstand der neu zum 1.1.2009 eingeführten Abgeltungsteuer. Nach der Abgeltungsteuer unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen einer definitiven Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (§ 32d EStG). Werden die Anteile an der Gesellschaft im Betriebsvermögen gehalten, findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung, nach dem nur 60 % des vGA-Betrags der ESt unterliegen (§ 3 Nr. 40d EStG).
Rz. 423
Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, erhöht die vGA das steuerliche Einkommen nur unwesentlich, da die vGA als fiktive Dividendeneinkünfte bei Kapitalgesellschaften zu 95 % steuerbefreit sind (§ 8b Abs. 1, 5 KStG).
Rz. 424
Beispiel
Wird einem Gesellschafter auf der Basis eines Arbeitsvertrages eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Mehrvergütung von 100 gezahlt, liegen insoweit keine Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit vor. Vielmehr ist eine vGA gegeben, sodass eine Umqualifizierung der Mehrvergütung in die Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" erfolgt. Dies hat steuerlich zur Folge, dass auf der Ebene der Gesellschaft die abzugsfähigen Betriebsausgaben um die gezahlten nicht fremdüblichen schuldrechtlichen Vergütungen gekürzt werden. Hierdurch erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft um 100.
Auf der Ebene des Gesellschafters werden die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit gekürzt. Im Gegenzug werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen erhöht. Da auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Kapitalertragsteuer in der Form der Abgeltungsteuer i.H.v. 25 % erhoben wird, während Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit mit dem vollen progressiven Einkommensteuersatz besteuert werden, führt die Umqualifizierung zu einer Reduzierung der Einkommensteuerschuld auf Ebene des Gesellschafters.
Rz. 425
Schaubild der steuerlichen Konsequenzen der vGA