Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 32
Die wichtigsten Pflichten des Auszubildenden sind in § 13 BBiG aufgeführt. Sie sind kraft Gesetzes Inhalt des Ausbildungsvertrages. Weitere Pflichten können sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften sowie aus den für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsgrundsätzen ergeben.
Rz. 33
Eine wichtige Pflicht des Auszubildenden ist die Arbeitspflicht, deren konkrete Form sich nach dem Berufsausbildungsvertrag sowie berufs- und tarifvertraglichen Regelungen richtet. Nach § 13 Nr. 1 BBiG hat der Auszubildende die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen. In ihrer Ausübung untersteht der Auszubildende dem Direktionsrecht des Ausbildenden (Schaub/Vogelsang, ArbR-HdB, § 174 Rn 44).
Rz. 34
Weiter hat der Auszubildende sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen, d.h. die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erlernen, die dazu erforderlich sind. Er hat sich zu bemühen, aktiv und interessiert auf das Ausbildungsziel hinzuarbeiten (Götz, Berufsbildungsrecht, Rn 175). Ein wiederholter Verstoß gegen diese Pflicht kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
Rz. 35
Der Auszubildende unterliegt außerdem in weiterem Umfang als andere Arbeitnehmer der Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Arbeitgebers (Leinemann/Taubert/Leinemann/Taubert, BBiG, § 13 Rn 14 unter Bezug auf § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG). Er muss sich insb. in den Betriebsablauf einpassen und Weisungen befolgen, die ihm i.R.d. Berufsausbildung von seinem Ausbildenden, Ausbildern oder anderen weisungsbefugten Personen erteilt werden (§ 13 Nr. 3 BBiG).
Rz. 36
Hervorzuheben sind auch die Pflicht des Auszubildenden, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln (Obhutspflicht, § 13 Nr. 5 BBiG) und die Pflicht, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren (Treuepflicht, § 13 Nr. 6 BBiG). Aus der allgemeinen Treuepflicht folgt auch ein Wettbewerbsverbot des Auszubildenden während der Ausbildung (BAG v. 20.9.2006 – 10 AZR 439/05, NZA 2007, 977). Ansonsten kann ein Wettbewerbsverbot nur in den letzten sechs Monaten des Ausbildungsverhältnisses (§ 12 Abs. 1 BBiG) wirksam vereinbart werden und auch dann nur in Zusammenhang mit dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Diese Frist berechnet sich von dem im Vertrag vorausgesetzten Beendigungszeitpunkt an, sechs Monate zurück. Bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit (§ 8 Abs. 1 BBiG) ist der voraussichtliche Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung maßgebend (Schaub, ArbR-HdB a.F., § 174 Rn 108).
Rz. 37
Verletzt der Auszubildende seine vertraglichen Pflichten, so kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Grundsätze der Haftungsprivilegierung für den Auszubildenden entsprechend gelten (BAG v. 18.4.2002 – 8 AZR 348/01, NZA 2003, 37; Lakies/Malottke/Lakies, BBiG, § 13 Rn 30).