Rz. 40

Wie bereits oben erwähnt, kann es sich empfehlen, nach privaten und geschäftlichen Bedürfnissen zu differenzieren. Sinnvollerweise sollte eine Vollmacht jeweils einer Einzelperson erteilt werden, wobei daran gedacht werden muss, dass auch eine jeweilige Ersatzbevollmächtigung ausgesprochen wird für den Fall, dass der Hauptbevollmächtigte durch Tod, Alter, Krankheit oder aus sonstigen Gründen daran gehindert sein sollte, die Vollmacht auszuüben. Werden direkt mehrere Personen bevollmächtigt, ist anzugeben, ob es sich um eine Gesamt- oder Einzelvertretung handeln soll. Die Gesamtvertretung führt naturgemäß zu einer besseren wechselseitigen Kontrolle, kann aber auch schneller dazu führen, dass die Vollmacht wegen des Ausfalls eines der Bevollmächtigten nicht wirksam ausgeübt werden kann.

 

Rz. 41

Eine Doppelbevollmächtigung im Sinne von zwei nebeneinanderstehenden Vollmachten führt im Ergebnis dazu, dass jeder der Bevollmächtigten einzeln handeln kann und so ggf. auch sich widersprechende Erklärungen abgegeben werden könnten. Zielführender dürfte ein Stufenverhältnis im Sinne einer Ersatzbevollmächtigung sein. Zur Bevollmächtigung eines Testamentsvollstreckers siehe Rdn 24. Grenze der Vollmacht ist der Missbrauch.

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