Rz. 16
Die gleichen Erwägungen treffen auf eine postmortale Vollmacht zu, die auch Vollmacht auf den Todesfall genannt wird. Das Merkmal einer solchen Vollmacht ist, dass die Vollmacht erst mit dem Tode in Kraft tritt. An der generellen Zulässigkeit einer derartigen Vollmacht besteht kein Zweifel. Die soeben erwähnten Vorteile der transmortalen Vollmacht treffen auch auf die postmortale Vollmacht zu, wobei als weiterer Vorteil hinzutritt, dass der Erblasser lebzeitig keinen Bevollmächtigten hat, wenn er das nicht will. So ist also das Handeln für den Nachlass vom ersten Tage an gesichert, ohne dass es irgendwelcher Nachweise mit Ausnahme der Vollmacht als solcher bedürfte.
Rz. 17
Wenn die Vollmacht entsprechend weit gefasst ist, darf der Bevollmächtigte sämtliche – auch Bankgeschäfte – für den Erblasser durchführen. Allerdings ist die Handhabung der Banken insoweit unterschiedlich. Gelegentlich wird eine explizite Bankvollmacht verlangt, so dass es sich empfehlen kann, die Generalvollmacht mit einer derartigen Sondervollmacht in Bezug auf die Bankvollmacht zu versehen.
Rz. 18
Eine solche über den Tod hinaus oder vom Tode an geltende Vollmacht wird ferner auch zur Beschleunigung der Nachlassabwicklung eingesetzt. So könnte beispielsweise testamentarisch bestimmt werden, dass einem eingesetzten Vermächtnisnehmer die Vollmacht erteilt wird, sich selbst das Vermächtnis zu erfüllen, wobei insoweit eine Befreiung von § 181 BGB vorzusehen ist. Die Möglichkeit des Erblassers, hier eine unwiderrufliche Bevollmächtigung anzuordnen, ist anerkannt. Eine solche postmortale Vollmacht ist auch in einem privatschriftlichen Testament möglich. Schwierigkeiten bereitet sie allerdings, wenn sie lediglich handschriftlich erteilt ist und dem Grundbuchamt gegenüber der Nachweis in der Form des § 29 GBO zu erbringen ist, dass die Vollmacht erteilt wurde. Eine solche Vollmacht bedarf daher der notariellen Beurkundung, damit sie anschließend im Rechtsverkehr eingesetzt werden kann.
Rz. 19
Allerdings ist die Vollmacht wohl weniger geeignet, Zuwendungen am Nachlass vorbei bewirken zu wollen. Zu denken ist an einen Fall, in dem einem Mitgesellschafter eine unwiderrufliche Bankvollmacht erteilt wurde und ferner als Anerkennung für gemeinsam geleistete Arbeit das auf einem bestimmten Konto verbliebene Geld als Belohnung ausgelobt wurde. Dieses Geld durfte der Bevollmächtigte nicht behalten, weil nach Auffassung des BGH selbst die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht über ein in Schenkungsabsicht versprochenes Bankkonto nicht die Annahme eines Schenkungsvollzugs nach § 2301 Abs. 2 BGB begründet. Da die Erben sich weigerten, die Schenkung zu vollziehen, ist dieser Nachlassverteilungsplan gescheitert. Hier wäre der bankenübliche Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall sinnvoller gewesen.
Rz. 20
Schließlich erscheint eine Vollmachterteilung auch dann als sinnvolle Alternative, wenn der Erblasser die Einrichtung einer Testamentsvollstreckung bevorzugen würde, diese jedoch wegen eingetretener Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes oder Erbvertrags wegen entsprechender Benachteiligung der Schlusserben nicht mehr einrichten dürfte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Vollmacht von den Erben jederzeit widerrufen werden kann, so dass sie also ein wesentlich schwächeres Instrument darstellt als die ansonsten gewollte Testamentsvollstreckung.