Rz. 27

Die Regelungen zu Vergütung und Aufwendungsersatz finden sich im Untertitel 5, §§ 18751881 BGB n.F. sowie im VBVG. Systematisch sollen nun alle nicht-ehrenamtlichen Betreuervergütungen im VBVG geregelt werden, § 1875 Abs. 2 BGB n.F. Entsprechend enthalten gem. § 1875 Abs. 1 BGB n.F. die §§ 18761881 BGB n.F. Regelungen für die ehrenamtlichen Betreuer.

 

Wichtige Regelung

Die Regelungen zu Aufwendungsersatz und Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer sind im BGB zu finden, §§ 1877 f. BGB n.F., die Vergütungsregeln für Berufsbetreuer im VBVG.

 

Rz. 28

Wie bisher wird die ehrenamtliche Betreuung grundsätzlich unentgeltlich geführt, und nur bei besonderem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten und Betreuten, die nicht mittellos sind, ist eine Vergütung möglich, § 1876 BGB n.F. (§§ 1908i Abs. 1 i.V.m. 1836 BGB a.F.). Im Übrigen gibt es den Aufwendungsersatz nach § 1877 BGB n.F., §§ 1908i Abs. 1 i.V.m. 1835 BGB a.F., sowie eine Aufwandspauschale, § 1878 BGB n.F., bisher Aufwandsentschädigung genannt, §§ 1908i Abs. 1 i.V.m. 1835a BGB a.F.[18]

 

Rz. 29

Im Vergleich zu §§ 1908i Abs. 1 i.V.m. 1836d, c BGB a.F. wurde mit § 1880 BGB n.F. für mittellose Betreute der Einkommenseinsatz gestrichen und durch die Verweisung auf § 90 SGB XII die Freigrenze beim Vermögen auf 5.000 EUR gesetzt. Beim gesetzlichen Forderungsübergang nach § 1881 BGB n.F. entfällt der Verweis auf § 850b ZPO, da das Einkommen nicht mehr eingesetzt werden muss.

 

Rz. 30

Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) wurde überarbeitet.[19] Dies war schon als Folge der Professionalisierung mit den Registrierungspflichten angezeigt, wodurch sich der Anknüpfungstatbestand für die Tabellenvergütung ändert, vgl. insbes. § 8 VBVG n.F.[20] Allerdings wurde schon im Jahr 2019 eine Vergütungsreform durchgeführt.[21]

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden die Übergangsregelungen für Bestandsbetreuer im VBVG vereinfacht, damit die Zeit paralleler Systeme verringert wird.[22]

 

Rz. 31

Für die Betreuungsbehörden bleibt es beim Vergütungsverbot, welches für Betreuungsvereine aufgehoben wird.[23]

 

Wichtige Regelung

Betreuungsvereine können zukünftig eine Vergütung erhalten; Betreuungsbehörden weiter nicht.

[18] Vgl. auch Engel, BtPrax 2020, 197, 200 f.
[19] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 151 f., 393 ff.
[20] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 394.
[21] Vgl. dazu Deinert, JurBüro 2019, 508.
[22] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2021, 83, 87.
[23] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 151, 154 f., 396 f.

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