Rz. 20

Es wurde mit der Reform beibehalten, dass Berufsbetreuungen nur von natürlichen Personen übernommen werden können, § 19 Abs. 2 BtOG. Das bedeutet auch, dass ein Ausfall aufgrund von Krankheit oder Urlaub regelmäßiger zu erwarten ist.

 

Rz. 21

Um dem daraus resultierenden Vertretungsvakuum entgegenzuwirken, wird ein Verhinderungsbetreuer nicht mehr gem. § 1899 Abs. 4 BGB a.F. nur von Fall zu Fall, sondern gem. § 1817 Abs. 4 BGB n.F. grundsätzlich bestellt; es wird von einer Kann- zu einer Soll-Vorschrift gewechselt.[15] Nach außen ist der Verhinderungsbetreuer unbeschränkt vertretungsbefugt. Seine Vergütung richtet sich nicht mehr nach § 6 VBVG, sondern nach § 12 VBVG. Gem. § 1817 Abs. 4 S. 2 BGB n.F. kann auch ein Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden, der dann einen Anspruch auf Zeitvergütung nach § 13 Abs. 2 VBVG hat.

 

Wichtige Regelung

Der zusätzliche Verhinderungsbetreuer kann zum Regelfall werden, § 1817 Abs. 4 BGB n.F.

[15] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 145, 241 f.

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