A. Berufsbetreuer, insb. Registrierung, § 1816 BGB n.F., §§ 19–30, 32 BtOG, BtRegV

I. Einleitung

 

Rz. 1

Mit dem BtOG, aber auch durch die neuen Regeln im BGB, gibt es zahlreiche Änderungen für Berufsbetreuer. Sie zielen insgesamt auf eine größere Professionalisierung und Vereinfachungen zur Effektivitätssteigerung ab, was beides sehr zu begrüßen ist. Das BtOG ersetzt das Betreuungsbehördengesetz.

 

Rz. 2

In § 19 Abs. 2 BtOG findet sich eine Definition des Berufsbetreuers, wonach diese natürliche Personen sowie registriert sind. Sie können selbstständig oder als Mitarbeiter eines Betreuungsvereins arbeiten.

II. Registrierungspflicht

1. Überblick: Registrierung

 

Rz. 3

Verpflichtend für Berufsbetreuer, § 19 Abs. 2 BtOG
Setzt Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde und Berufshaftpflichtversicherung[1] voraus, § 23 BtOG, BtRegV
Bei Stammbehörde, § 24 BtOG
Formalisiertes Verfahren, § 24 BtOG, BtRegV
Anzeigepflichten als Folge, § 25 BtOG
Entfallen insbes. bei Ende der Berufstätigkeit, Fortfall von Eignung etc., Verfehlungen, § 27 BtOG
[1] Thar, BtPrax 2022, 8, 10.

2. Registrierung

 

Rz. 4

Ein großer Schritt zur Professionalisierung der Berufsbetreuungen ist die Registrierungspflicht[2] mit ihren Voraussetzungen wie dem Sachkundenachweis gem. §§ 23 ff. BtOG, wobei Einzelheiten einer Verordnung vorbehalten sind (§ 23 Abs. 4 BtOG, BtRegV). Die Registrierung erfolgt nach Sitz oder Wohnsitz des Betreuers bei seiner "Stammbehörde" und hat verschiedene Anzeigepflichten des Betreuers zur Folge, § 25 BtOG. Ein Effekt wird sein, dass die Anzahl und ggf. auch die Qualität der Betreuungen besser ermittelt werden können.

 

Wichtige Regelung

Berufsbetreuer müssen sich bei ihrer Stammbehörde registrieren lassen.

 

Rz. 5

Bisherige Berufsbetreuer gelten für sechs Monate als vorläufig registriert, § 32 Abs. 1 S. 6 BtOG. Die Sachkunde wird bei Betreuern, die schon drei Jahre tätig waren, angenommen, so dass sie nicht nachzuweisen ist, § 32 Abs. 2 BtOG. Weitere Übergangsregeln ergeben sich aus § 32 BtOG.[3]

 

Rz. 6

Die Registrierungsvoraussetzungen sind in § 23 BtOG geregelt und werden in der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)[4] detailliert ausgeformt. Sie war zur Drucklegung dieses Werkes noch nicht endgültig beschlossen, so dass sich die Ausführungen auf den Entwurf beziehen, an dem allerdings nur wenige Änderungen zu erwarten sind. Die persönliche Eignung wird gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BtOG, § 2 BtRegV-E mit einem Verweis auf die Gewähr der Aufgabenerfüllung gem. § 1821 BGB n.F. recht knapp beschrieben. Nach § 12 BtRegV-E hat zur Prüfung ein Gespräch mit zwei Mitarbeitern der Betreuungsbehörde stattzufinden.

 

Rz. 7

In der BtRegV wird ausführlich auf die Voraussetzung des Nachweises der Sachkunde gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG und die entsprechenden Nachweise nach § 23 Abs. 3 BtOG eingegangen. Dies sind umfassende rechtliche Kenntnisse (§ 3 Abs. 1, 2 BtRegV-E) sowie Kompetenzen im Bereich der Kommunikation (§ 3 Abs. 3 BtRegV-E). Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde werden detailliert in einer Anlage zur BtRegV ausgeführt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Zusatz "vertiefte" bei den Kenntnissen gestrichen, da er als nicht ausreichend konturiert angesehen wurde.[5]

 

Rz. 8

Der Nachweis der Sachkunde erfolgt gem. § 4 BtRegV-E durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs (§ 5 BtRegV-E) oder den Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses eines anerkannten Sachkundelehrgangs (§ 6 BtRegV-E) oder durch einen anderweitigen Nachweis. Letztes sind gem. § 7 BtRegV-E z.B. die von bestimmten Ausbildungen bzw. Studienabschlüssen (etwa Befähigung zum Richteramt) mit dem Nachweis zusätzlicher Kenntnisse, die in der originären Berufsausbildung nicht vermittelt werden.

 

Rz. 9

Auch nach der Registrierung mit dem Sachkundenachweis sind Betreuer zur Fortbildung verpflichtet, was in § 29 BtOG festgeschrieben ist.

Die Registrierung entfällt gem. § 27 BtOG durch Widerruf, Rücknahme oder Löschung. Die Löschung erfolgt auf Antrag des Betreuers, z.B. bei Aufgabe des Berufes, oder bei seinem Ableben, § 27 Abs. 4 BtOG. Eine Rücknahme gem. § 27 Abs. 3 BtOG setzt grundsätzlich falsche Angaben bei der Registrierung voraus. Widerrufen wird die Registrierung insbesondere, wenn gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG Eignung oder Zuverlässigkeit entfallen oder der Betreuer keine Berufshaftpflichtversicherung mehr unterhält, § 27 Abs. 1 Nr. 2 BtOG. Entsprechendes gilt gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG bei Verfehlungen, die eine fehlende Qualifikation aufzeigen, was z.B. durch mehrfache Entlassungen als Betreuer offenbart werden kann.

 

Rz. 10

Die Zulassungsregelungen wurden von Länderseite als zu scharf kritisiert.[6] Es besteht in Zeiten des Fachkräftemangels die Befürchtung über zu wenig zur Verfügung stehende Betreuer. Das ist wohl grundsätzlich richtig und schon jetzt zum Teil der Fall. Allerdings kann auch eine im Vergleich zu Aufgabe und Verantwortung geringe Vergütung davor abschrecken, den Beruf des Betreuers zu ergreifen. Jedenfalls bleiben die Anforderungen zukünftig noch hinter der Forderung nach der Umwandlung des Betreuers in einen Ausbildungsberuf, was nach hier vertretener Ansich...

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