Rz. 142

Bleibt der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss erfolglos, kann hiergegen gem. §§ 238 Abs. 2 S. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass ein zuvor ergangener Beschluss, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wurde, nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen wurde. Denn mit der Stattgabe der Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wird der Beschluss über die Verwerfung der Berufung ohne Weiteres gegenstandslos.[215]

[215] BGH BeckRS 2005, 02751; BGH NJW 2006, 2269; BGH NJW 2007, 1455, 1457.

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