Rz. 223

Über den Fristverlängerungsantrag entscheidet der Vorsitzende nach freiem Ermessen ausdrücklich[339] und – nach hergebrachter Auffassung – in schriftlicher Form; allerdings soll die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden keiner Unterschrift bedürfen.[340] Eine (fern-)mündliche Mitteilung des Vorsitzenden über eine Fristverlängerung begründet aber – zumindest – ein schutzwürdiges Vertrauen bei der Partei.[341] Die unanfechtbare[342] Entscheidung muss nicht vor dem Ablauf der zu verlängernden Frist getroffen werden.

 

Rz. 224

 

Hinweis

Der Berufungskläger steht im Hinblick auf die gewährte Fristverlängerung in der Darlegungs- und Beweislast. Deswegen muss er bei telefonisch gewährten Fristverlängerungen einen Aktenvermerk darüber anfertigen, bis zu welchem Zeitpunkt ihm die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist.[343]

 

Rz. 225

Verlängert der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt, liegt darin in aller Regel zugleich die (stillschweigende) Ablehnung des weitergehenden Antrags und nicht ein Vorbehalt, insoweit erst noch entscheiden zu wollen.[344]

 

Rz. 226

Die Berufungsbegründungsfrist kann nicht unter einer Bedingung verlängert werden. Geschieht dies dennoch, ist nur die Bedingung unwirksam, die Fristverlängerung ist hingegen wirksam.[345]

[339] Vgl. BGH NJW-RR 1990, 67.
[341] BGH NJW 1998, 1155, 1156.
[342] BGH NJW 1988, 268.
[343] BGH AnwBl 1998, 45, 46.
[344] BGH NJW 2015, 1966, 1967.

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