Rz. 223
Über den Fristverlängerungsantrag entscheidet der Vorsitzende nach freiem Ermessen ausdrücklich[339] und – nach hergebrachter Auffassung – in schriftlicher Form; allerdings soll die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden keiner Unterschrift bedürfen.[340] Eine (fern-)mündliche Mitteilung des Vorsitzenden über eine Fristverlängerung begründet aber – zumindest – ein schutzwürdiges Vertrauen bei der Partei.[341] Die unanfechtbare[342] Entscheidung muss nicht vor dem Ablauf der zu verlängernden Frist getroffen werden.
Rz. 224
Hinweis
Der Berufungskläger steht im Hinblick auf die gewährte Fristverlängerung in der Darlegungs- und Beweislast. Deswegen muss er bei telefonisch gewährten Fristverlängerungen einen Aktenvermerk darüber anfertigen, bis zu welchem Zeitpunkt ihm die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist.[343]
Rz. 225
Verlängert der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt, liegt darin in aller Regel zugleich die (stillschweigende) Ablehnung des weitergehenden Antrags und nicht ein Vorbehalt, insoweit erst noch entscheiden zu wollen.[344]
Rz. 226
Die Berufungsbegründungsfrist kann nicht unter einer Bedingung verlängert werden. Geschieht dies dennoch, ist nur die Bedingung unwirksam, die Fristverlängerung ist hingegen wirksam.[345]
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