Rz. 113

Es gilt § 19 Abs. 1 Nr. 11 RVG. Wird aber über den Zwangsvollstreckungseinstellungsantrag gem. §§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 ZPO gesondert verhandelt, entsteht eine 0,5 Gebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3328 VV.

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