Rz. 374

Jede Erledigungserklärung erfordert die Zulässigkeit der Berufung: Erklärt der Berufungskläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und war das Rechtsmittel unzulässig, wird die Berufung als unzulässig verworfen und dem Berufungskläger gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kostentragungslast auferlegt.[565] Dies gilt auch dann, wenn die Berufung erst nach dem erledigenden Ereignis eingelegt wird, soweit dem Berufungskläger hierdurch die erforderliche Beschwer fehlt.[566]

 

Rz. 375

Bei zulässiger Berufung und übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Berufungsgericht gem. § 91a ZPO nach allgemeinen Grundsätzen über sämtliche entstandene Kosten unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens.[567] Allerdings ist zu differenzieren, ob die Parteien die Hauptsache oder das Rechtsmittelverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Auch Letzteres ist denkbar[568] und in eher seltenen Konstellationen sinnvoll.[569] Dann ist nach § 91a ZPO nur über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

 

Rz. 376

Bei zulässiger Berufung und einseitiger Erledigungserklärung prüft das Gericht im ordentlichen Streitverfahren, ob die Hauptsache erledigt ist, ob also die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht das Gericht die Erledigung durch Urteil aus.[570] Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch die einseitige Erklärung der Erledigung des Rechtsmittels jedenfalls dann möglich, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist.[571]

[565] BGH WM 1986, 534.
[567] Vgl. BGH NJW-RR 2004, 377.
[568] Vgl. BGH NJW 2009, 234.
[569] MüKo-ZPO/Schulz, § 91a ZPO Rn 110 f.

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