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Gemäß § 2209 BGB kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker neben bzw. nach seinen Abwicklungsaufgaben auch die Verwaltung des Nachlasses bzw. einzelner Nachlassgegenstände anvertrauen. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, um größere Vermögen zusammenzuhalten oder den Fortbestand wirtschaftlicher Unternehmen zu sichern. Vor allem, wenn der oder die Erben geschäftsunerfahren bzw. noch sehr jung sind, können sie hierdurch vor wirtschaftlichen Fehlentscheidungen bewahrt werden.

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